Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 18 Seiten
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HKsÜ die zuständige Behörde ferner dazu, die Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde einzuholen, wenn ein Kind im Ausland platziert werden soll (Art. 33 HKsÜ). Ferner muss die zuständige ausländische Behörde informiert werden, wenn ein schutzbedürftiges Kind in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt (Art. 36 HKsÜ). Im Gegenzug kann die zuständige Behörde jede Behörde eines anderen Vertragsstaats um sachdienliche Informationen für den Schutz des Kindes angehen (Art. 34 Abs. 1 HKsÜ) oder sie ersuchen, ihr bei der Durchführung von Schutzmassnahmen nach diesem Übereinkommen behilflich zu sein (Art. 35 Abs. 1 HKsÜ). In diesem Zusammenhang können die zuständigen Behörden auch Auskünfte und Beweise betreffend die Eignung eines Elternteils an den Staat übermitteln, in dem über das Recht auf persönlichen Verkehr entschieden wird. Die für den Entscheid zuständige Behörde hat diese Auskünfte, Beweise und Feststellungen zuzulassen und bei seiner Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 2 HKsÜ). Von alleine versteht sich, dass weder um Informationen ersucht noch solche erteilt werden dürfen, wenn dadurch die Person oder das Vermögen des Kindes in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Kindes ernsthaft bedroht würde (Art. 37 HKsÜ).
Für die kantonalen und kommunalen Kindesschutzbehörden und Gerichte bietet das HKsÜ die Möglichkeit der direkten Kommunikation mit einem klar bezeichneten Ansprechpartner im Ausland, sei es um sich bspw. über die Zuständigkeit zu einigen, notwendige Informationen für die Beurteilung von Kindesschutzmassnahmen oder die Zuteilung der elterlichen Sorge einzuholen, einen Bericht über ein Kind im Ausland zu verlangen oder auch nur die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit einer Massnahme zu prüfen.
1.2.3 Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ)10
Das HEsÜ ist wie das HKsÜ aufgegliedert in den Anwendungsbereich des Übereinkommens (Art. 1-4 HEsÜ), die Zuständigkeit (Art. 5-12 HEsÜ), das anwendbare Recht (Art. 13-25 HEsÜ), die Anerkennung und Vollstreckung (Art. 26-28 HEsÜ), die Zusammenarbeit (Art. 28-37 HEsÜ), allgemeine Bestimmungen (Art. 38-52 HEsÜ) sowie die Schlussbestimmungen (Art. 53-59 HEsÜ).
Das HEsÜ begreift sich als zum HKsÜ komplementär; es ist auf Personen anwendbar, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben (Art. 2 HEsÜ).
Wie das HKsÜ enthält auch das HEsÜ eine Reihe von Bereichen, auf die es nicht anwendbar ist. Namentlich erwähnt seien Unterhaltspflichten, die soziale Sicherheit und öffentliche Massnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Gesundheit sowie Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung (Art. 4 Abs. 1 Bst. a, e, f
10Zum HEsÜ existiert ein ausführlicher Begleitbericht von Paul Lagarde in französischer
(http://hcch.e-vision.nl/upload/expl35f.pdf) und in englischer Sprache (http://hcch.evision.nl/upload/expl35e.pdf).