Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/37: Einführung biometrischer Ausweise; Genehmigung und Umsetzung einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Bereich Ausweis- und Ausländerrecht · 20 Seiten
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auf die technische Entwicklung mit weiteren Revisionen der technischen Ausführungserlasse der Kommission zu rechnen.
2.2 Inhalt
Die EG-Ausweisverordnung regelt die biometrischen Merkmale, die in Pässe und Reiseausweise für Ausländer aufzunehmen sind und bestimmt im Anhang die Mindestsicherheitsanforderungen an einen solchen Ausweis (z. B. bezüglich Material, Druck- und Ausstellungstechniken, Kopierschutztechnik). Angestrebtes Ziel ist es, die Interoperabilität dieser Ausweise zwischen den Schengen-Staaten, somit in Zukunft auch der Schweiz, sicherzustellen. Der Schweizer Pass sowie die Reiseausweise für Ausländer erfüllen bereits heute die oben erwähnten Mindestanforderungen in Bezug auf die Dokumentensicherheit.
Gemäss der EG-Ausweisverordnung sind ein Gesichtsbild und die Fingerabdrücke in einem interoperablen Format im Ausweis zu speichern. Dabei ist sicherzustellen, dass die Integrität, Authenzität und die Vertraulichkeit der Daten gewährleistet werden (Art. 1 Ziff. 2). Diese Bestimmung ist jedoch nur anwendbar auf Ausweise, die eine Gültigkeit von mehr als 12 Monaten haben (Art. 1 Ziff. 3). Somit müssen die so genannten provisorischen Pässe oder auch Notpässe, die eine kürzere Geltungsdauer haben, nicht über biometrische Daten verfügen. Auch Personalausweise, wie z. B. die Identitätskarte, welche Mitgliedstaaten eigenen Staatsangehörigen ausstellen, sind nicht betroffen. Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass bereits der Entwurf eines Erlasses vorliegt, welcher die Empfehlung enthält, auch Personalausweise mit biometrischen Daten auszurüsten.
Die heutigen Schengen-Staaten müssen ab dem 28. August 2006 die EG-Ausweisverordnung anwenden (Art. 6 Bst. a). Ab diesem Zeitpunkt dürfen sie nur noch Pässe und Reiseausweise mit einem elektronisch gespeicherten Gesichtsbild als biometrisches Merkmal an ihre Bürger abgegeben. Als zusätzliches biometrisches Merkmal müssen bis 28. Juni 2009 auch zwei Fingerabdrücke in die Ausweise aufgenommen werden. Pässe, die vor diesen Stichdaten gemäss den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften ausgestellt wurden, bleiben gültig.
Die EG-Ausweisverordnung stellt keine Grundlage dafür dar, die im Ausweis enthaltenen Daten für andere Zwecke, als die gesetzlich vorgesehene Überprüfung der Authenzität eines Dokuments und die Identität des Inhabers durch direkten Vergleich der Merkmale zu überprüfen. Zudem haben die Inhaber eines Ausweises das Recht, die personenbezogenen Daten im Ausweis zu überprüfen und gegebenenfalls eine Berichtigung oder Löschung zu verlangen (Art. 4).
Weiter baut die Verordnung auf dem Grundsatz auf, dass aus Sicherheitsgründen jedes Land eine einzige Stelle für die Herstellung von Pässen und Reisedokumenten bestimmt (Erwägung 7). Diese Voraussetzung wird von der Schweiz erfüllt (derzeit: BBL). Der Name dieser Stelle ist der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
Die gestützt auf die EG-Ausweisverordnung ergangenen Entscheidungen der Kommission vom 28.2.2005 und vom 28.6.2006 enthalten im Anhang die technischen Spezifikationen für die Herstellung von Ausweisen mit elektronisch gespeicherten biometrischen Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke). Da die Ausweise für den internationalen Reiseverkehr verwendet werden, werden in der Spezifikation vorwiegend internationale Normen referenziert. Nur so ist