Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/37: Einführung biometrischer Ausweise; Genehmigung und Umsetzung einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Bereich Ausweis- und Ausländerrecht · 20 Seiten

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Die Übernahme und Umsetzung dieser Weiterentwicklung setzt eine Anpassung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200512 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) voraus.

2 Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Einführung biometrischer Ausweise

2.1 Ausgangslage

An seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki hat der Rat der Europäischen Union seine bereits im Jahr 2000 manifestierte Absicht13 bekräftigt, dass ein koheränter Ansatz in Bezug auf biometrische Daten für Pässe, Dokumente für Drittstaatenangehörige (Reiseausweise für Ausländer) und in Informationssystemen (VIS und SIS II) zu verfolgen ist. Zu diesem Zweck sollen die nationalen Vorschriften bezüglich Sicherheitsmerkmale angeglichen werden und einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reiseausweise für Ausländer zum Schutz vor Fälschungen festgelegt werden. Darunter fällt auch die Aufnahme biometrischer Daten in die Reisedokumente. Dadurch soll die Sicherheit von Reisedokumenten erhöht und eine verlässliche Verbindung zwischen dem Dokument und dessen rechtmässigem Inhaber hergestellt werden. Die entsprechenden Spezifikationen im Dokument Nr. 9303 der ICAO sollen dabei berücksichtig werden.

Am 13. Dezember 2004 erliess der Rat der Europäischen Union die Verordnung über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (EG-Ausweisverordnung) und notifizierte diese gleichentags der Schweiz. Die EG-Ausweisverordnung regelt keine technischen Einzelheiten, diese Aufgabe wird der Kommission übertragen.

Entsprechend hat die Kommission die Entscheidung über die technischen Spezifikationen zu Normen und Sicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten vom 28. Februar 2005 erlassen (Entscheidung)14. Diese Entscheidung wurde der Schweiz am 19. Juli 2005 notifiziert. Mit Entscheidung vom 28. Juni 2006 wurde dieser Entscheid bereits einer ersten Revision unterzogen und ergänzende Bestimmungen in Bezug auf die Speicherung von Fingerabdrücken erlassen15. Diese ergänzende Entscheidung wurde der Schweiz noch gleichentags notifiziert. Die Erlasse stellen eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes dar.

Während die EG-Ausweisverordnung nur die Grundsätze beinhaltet und daher voraussichtlich über längere Zeit unverändert Gültigkeit haben wird, ist im Hinblick

12SR 142.20

13 Vgl. die Entschliessung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Oktober 2000 zur Einführung von Mindestsicherheitsnormen für Pässe, ABl. C 310 vom 28.10.2000, S. 1.

14 Entscheidung K(2005) 409 über die technischen Spezifikationen zu Normen und Sicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten vom 28. Februar 2005 (Gesichtsbild); nicht publiziert.

15 Entscheidung K(2006) 2909 über die technischen Spezifikationen zu Normen und Sicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten vom 28. Juni 2006 (ergänzende Bestimmungen in Bezug auf Fingerabdrücke); nicht publiziert.