Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/37: Einführung biometrischer Ausweise; Genehmigung und Umsetzung einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Bereich Ausweis- und Ausländerrecht · 20 Seiten
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3.2.2 Die Änderungen im Einzelnen
3.2.2.1 Artikel 59 AuG
Artikel 59 regelt die Ausstellung und Ausfertigung von Reisepapieren an Ausländerinnen und Ausländer.
Absatz 4 wird insofern ergänzt, als nicht nur für die Ausfertigung von Ausweisen sondern - wenn sich dies zukünftig als aus organisatorischen Gründen sinnvoll erweisen sollte - auch mit der Erfassung der notwendigen biometrischen Daten Dritte beauftragt werden können. In Absatz 5 wird klar gestellt, dass nur die in der EG-Ausweisverordnung vorgesehen biometrischen Daten aufgenommen werden.
Da die Reisepapiere für Ausländer dieselben technischen Voraussetzungen erfüllen müssen wie der Schweizer Pass und auf denselben Anlagen hergestellt werden, findet Artikel 6a AwG für die Reiseausweise für Ausländerinnen und Ausländer sinngemäss Anwendung. Mit Bezug auf die Speicherung der Daten im Ausweis (technische Anforderungen, Datensicherheit, Lesbarkeit) sind einerseits die EG-Ausweisverordnung und anderseits die Bestimmungen von Artikel 2a AwG massgebend.
Das heute angewandte Verfahren bei der Ausstellung und Ausfertigung der Ausweise soll grundsätzlich weitergeführt werden. Wie bisher muss ein Antrag um Ausstellung eines Reisedokumentes persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden (Art. 11 der Verordnung betreffend die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländischen Personen vom 27. Oktober 200422, RDV). Damit nicht alle Ausländerbehörden mit den für die Erfassung der biometrischen Daten notwendigen Geräten ausgerüstet werden müssen, ist im Rahmen der Umsetzungsarbeiten in Zusammenarbeit mit den kantonalen Ausländerbehörden eine Erfassung in regionalen Erfassungszentren näher zu prüfen. Diese identifizieren die antragstellenden Personen und erheben die benötigten Daten. Anschliessend prüft das BFM die Ausweisberechtigung und registriert die Daten im ISR.
3.2.2.2 Artikel 111 AuG
In Artikel 111 AuG wird der Datenkatalog der im ISR enthaltenen Daten mit den in der EG-Ausweisverordnung vorgesehenen biometrischen Daten ergänzt (Abs. 2 Bst. a). Gleichzeitig wird klar gestellt, dass nur bestimmte - mehr als 12 Monate gültige - Reisedokumente, die an Ausländerinnen und Ausländer abgegeben werden, biometrische Daten beinhalten. Es handelt sich dabei um den Reiseausweis für Flüchtlinge und den Pass für ausländische Personen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b RDV).
Die Anpassungen der Absätze 4 und 5 erfolgen im Hinblick auf die Änderungen von Artikel 59 Absatz 4, der vorsieht, dass neu nicht nur das BFM die Daten erfassen kann, sondern damit teilweise oder ganz Dritte beauftragt werden können.
22 SR 143.5