Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/37: Einführung biometrischer Ausweise; Genehmigung und Umsetzung einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Bereich Ausweis- und Ausländerrecht · 20 Seiten

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Fingerabdrücke müssen besondere Zugriffsrechte gewährt werden. So kann ein Land bestimmen, welches andere Land die im Chip gespeicherten Fingerabdrücke lesen darf. Hierzu werden digitale Zertifikate erstellt und an die berechtigten Länder weitergegeben. Mittels dieser Zertifikate werden dann wiederum die einzelnen autorisierten Lesegeräte zertifiziert. Fingerabdrücke können nur von einem entsprechend zertifizierten Lesegerät gelesen werden.

Der Betrieb und Unterhalt der hierzu im Interesse des Datenschutzes notwendigen zusätzlichen technischen Infrastruktur ist jedoch mit Kosten verbunden. Gemäss ersten Schätzungen der EU ist mit den nachfolgend genannten Kosten pro Land zu rechnen, wobei diese von Land zu Land durchaus unterschiedlich ausfallen können:

• Aufbau der technischen Infrastruktur: bis zu 4.5 Mio. Franken

• Jährliche Betriebskosten: bis zu 3.2 Mio. Franken.

Diese Kosten sind in den unter Ziffer 3.1. genannten Beträgen enthalten. Um Missbräuche zu vermeiden (z. B. bei Diebstahl eines Lesegerätes), haben die Zertifikate eine kurze Gültigkeitsdauer. Das bedeutet aber auch, dass Zertifikate regelmässig neu ausgestellt werden müssen. Für diese Tätigkeit und um im Falle von Rückfragen und Problemen Lösungen anbieten zu können, muss die Zertifizierungsstelle voraussichtlich an 365 Tagen während 24 Stunden in Betrieb sein. Im Interesse der Sicherheit und der Interoperabilität müssen die nationalen Zertifizierungsstellen gewisse Mindeststandards erfüllen und die in den Ausweisen eingesetzten Chips müssen über eine Konformitätsbescheinigung eines akkreditierten Prüflabors verfügen.

2.3 Verfahren der Übernahme

2.3.1 Allgemein

Für die Übernahme und Umsetzung der Schengen-Weiterentwicklungen ist ein besonderes Verfahren vorgesehen. Findet eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands statt, wird diese der Schweiz notifiziert. Die Übernahme erfolgt mittels einer Rücknotifikation durch die Schweiz, wobei der Notenwechsel aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Je nach Inhalt ist für die Genehmigung dieses Vertrags der Bundesrat oder das Parlament (und das Volk im Rahmen des fakultativen Referendums) zuständig.

Bei Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes, die nach der Unterzeichung des Assoziierungsabkommens, aber vor dessen Inkrafttreten von der EU angenommen wurde, muss die Schweiz diese Übernahme innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten des Schengen-Assoziierungsabkommen rücknotifizieren.

2.3.2 Zuständigkeit der Legislative

Die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes wird von der Legislative genehmigt, wenn aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag nicht der Bundesrat zuständig ist (Art. 166 Abs. 2 BV). Liegt die Abschlusskompetenz bei der Legislative, wird die Schweiz den Rat und die Kommission innert 30 Tagen nach der Notifikation darüber unterrichten müssen, dass der entsprechende Rechtsakt erst nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich