Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/37: Einführung biometrischer Ausweise; Genehmigung und Umsetzung einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Bereich Ausweis- und Ausländerrecht · 20 Seiten

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werden kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA)17. Dabei hat die Schweiz nach der Notifikation der Weiterentwicklung durch die EU maximal zwei Jahre Zeit, diese in das Schweizer Recht umzusetzen, einschliesslich eines möglichen Referendums18.

Bei der Einführung von biometrischen Daten handelt es sich um eine Weiterentwicklung von grosser Tragweite, die dem Parlament zu unterbreiten ist (Art. 166 Abs. 2 BV). Zudem verlangt die Weiterentwicklung eine Umsetzung auf formellgesetzlicher Stufe (Revision AwG und AuG), welche ebenfalls durch das Parlament zu genehmigen ist. Sowohl der Notenwechsel als auch die erwähnten Bundesgesetze sind dem fakultativen Referendum zu unterstellen (Art. 141 Abs. 1 lit. a und d Ziff. 3 BV).

Aus Gründen der Einheit der Materie soll dementsprechend dem Parlament eine einzige Botschaft betreffend die Einführung biometrischer Ausweise unterbreitet werden, welche sowohl die Genehmigung der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes, die Revision des Ausweisgesetzes und des Ausländergesetzes umfasst.

2.3.3 Zuständigkeit des Bundesrates

Handelt es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite, ist für die Übernahme und Umsetzung der Bundesrat gestützt auf Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)19 zuständig. Nach der Ratifizierung des Schengen-Assoziierungsabkommen durch den EU-Rat wird der Bundesrat i.d.R. bei solchen Weiterentwicklungen innerhalb von 30 Tagen dem EU-Rat mitteilen, ob die Schweiz den betreffenden Erlass übernimmt oder nicht (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA). Der oben bereits erwähnte Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmässigen Voraussetzungen ist jedoch auch dann anzubringen, wenn eine Übernahme einer Weiterentwicklung zwar durch den Bundesrat erfolgen kann, jedoch von der Umsetzung eines anderen Abkommens auf Gesetzesstufe abhängig sein wird. Dies wird bei der Rücknotifikation betreffend die ausführenden technischen Entscheidungen der Kommission der Fall sein.

Die technischen Spezifikationen der Kommission betreffend die biometrischen Merkmale in Reiseausweisen sind Bestimmungen, welche die technischen Anforderungen für die Herstellung und das Lesen von Ausweisen mit elektronisch gespeicherten biometrischen Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke) umschreiben. Den Grundsatzentscheid über die definitive Einführung von biometrischen Daten gemäss den Vorgaben der EU, einschliesslich der finanziellen Auswirkungen, fällt das Parlament mit der Genehmigung des Notenaustausches betreffend die EG-Ausweisverordnung. Die technischen Spezifikationen der EU führen die EG-Ausweisverordnung aus, sind technisch-administrativer Natur und richten sich an die Behörden. Die Abschlusskompetenz für den entsprechenden Notenaustausch liegt damit beim Bundesrat. Die Umsetzung erfolgt durch den Bundesrat, evtl. auf Departementsstufe. Da die technischen Spezifikationen Ausführungsbestimmungen

17Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes; BBl 2004 6447 und die Note im Anhang.

18Vgl. BBl 2004 6131f.

19 SR 172.010