Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/37: Einführung biometrischer Ausweise; Genehmigung und Umsetzung einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Bereich Ausweis- und Ausländerrecht · 20 Seiten

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zur EG-Ausweisverordnung darstellen und nicht unabhängig von dieser in Kraft gesetzt werden können, muss der Bundesrat bei seiner Notifizierung ebenfalls den Vorbehalt der Notwendigkeit der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA anbringen. Die Übernahme und Umsetzung der technischen Spezifikationen bedingt die Verabschiedung des revidierten Ausweisgesetzes, der entsprechenden Erlasse im Ausländerrecht (vgl. Ziff. 3.2.) und die Übernahme der EG-Ausweisverordnung.

3 Besonderer Teil

3.1 Anpassungen im Ausweisgesetz

Betreffend die notwendigen rechtlichen Anpassungen im Ausweisgesetz kann auf die Vernehmlassung vom 29. Juni 2005 verwiesen werden20. Das Ausweisgesetz berücksichtigt bereits die für die Umsetzung der EG-Ausweisverordnung notwendigen Anpassungen. Die Auswirkungen, insbesondere auch auf die Kantone, sind in Ziffer 4 dargelegt.

3.2 Anpassungen im AuG

3.2.1 Ausgangslage

Im Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200521 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) bestehen grundsätzlich die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen und die dafür notwendige Datenbearbeitung (Art. 59 und 111 AuG). Gestützt darauf stellt die Schweiz an anerkannte Flüchtlinge sowie an Staatenlose oder an bestimmte schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer auf Gesuch hin Reisedokumente mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren aus.

Nach Artikel 1 Absatz 3 der EG-Ausweisverordnung müssen alle Reisedokumente, die mehr als 12 Monate gültig sind, mit biometrischen Daten - in einem ersten Schritt mit einem digitalisierten Gesichtsbild und in einem zweiten Schritt mit Fingerabdrücken - versehen sein. Diese bedingt eine Anpassung des AuG.

Die Einführung der biometrischen Daten in Reisedokumente für Ausländerinnen und Ausländer wird sich aber weitgehend an die Regelung für die Pässe von Schweizerinnen und Schweizern anlehnen. Dies gilt im Besonderen für die technischen Voraussetzungen, die Lesbarkeit und die Ausfertigung dieser Ausweise. Mit Bezug auf die organisatorische Ausgestaltung ergeben sich indessen Unterschiede, da nicht dieselben Behörden zuständig sind. Wie bisher sollen die Reisedokumente für ausländische Personen in Zusammenarbeit mit den kantonalen Ausländerbehörden ausgestellt werden, die auch über die notwendigen Zugriffe auf die bestehenden ausländer- und asylrechtlichen Datenbanken verfügen. Zudem werden die Ausweisdaten bereits heute in einer besonderen Datenbank erfasst, gespeichert und bearbeitet (Informationssystem für Reisedokumente, ISR).

20 Vgl. Vernehmlassungsvorlage vom 15.7.2005: Einführung des biometrischen Passes. Vorentwurf zur Revision des Gesetzes und der Verordnung über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige, BBl 2005 4347 f.

21 SR 142.20