Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 21 Seiten

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Mindestniveau anzuheben, wäre volkswirtschaftlich unklug. Gefährdet wären rund 400 Arbeitsplätze, die von der Branche direkt oder indirekt getragen werden und die

– nebst Gewinn- und Kapitalsteuern der Unternehmen – Staats- und Bundessteuern einbringen. Ausserdem erfordert auch das im Vergleich zu den Zigaretten geringere Suchtpotential der Braunprodukte keine besondere Eile.

Aus diesen Gründen soll der spezifische Steuersatz mit der Inkraftsetzung dieses Gesetzes auf Fr. 3.60 je ‰ festgesetzt und später in moderaten Schritten dem EG-Mindestsatz angenähert werden (z.B. in 5 Steuererhöhungsschritten à Fr. 2.00 je ‰). Dazu braucht der Bundesrat eine Steuererhöhungskompetenz von knapp 300 Prozent (geltend für die nach der Stückzahl bemessene Steuer, nicht aber für den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil).

3.1.3 Stumpen, Kiel, Toscani und Virginia

Ein günstigerer Steuertarif für einheimische Spezialitäten ist wegen der angestrebten EG-Kompatibilität nicht mehr haltbar. Diese Produkte werden inskünftig wie Zigarren besteuert.

3.1.4 Schnitttabak

Die EG ermöglicht eine Aufteilung in Feinschnitttabak (zum Selberdrehen von Zigaretten) und anderen Rauchtabak (Pfeifentabak). Feinschnitttabak wird in der Regel wesentlich höher belastet als Pfeifentabak. Diese unterschiedliche Behandlung ist auch in der Schweiz anzustreben, um die wachsende Preisdifferenz zwischen Fabrik- und handgerollten Zigaretten einzudämmen.

Die Anwendbarkeit der heutigen Steuersätze auf Schnitttabak der Preisklassen 1 bis 3 ist an die Auflage gebunden, dass der Schnitttabak bestimmte Mengen Inlandtabak enthält (vgl. Anmerkung zu Anhang III TStG). Diese Auflage ist zu streichen, weil sie einerseits weder GATT- noch EG-kompatibel ist und andererseits der Bundesrat seit der Änderung des TStG vom 24. März 199513, in Kraft seit 1. März 1996, die Hersteller von Tabakfabrikaten zur Übernahme von Inlandtabak verpflichten kann (vgl. Art. 28 Abs. 2 Bst. a TStG).

Feinschnitttabak

Weil Feinschnitttabak zum Selberdrehen, d.h. zur Herstellung von Zigaretten verwendet wird, drängt sich dafür die gleiche – bewährte – Steuerstruktur wie für Zigaretten auf (gemischte Steuer plus Mindeststeuer).

Diese Überlegung führt zu folgender Zielvariante (Mindestbelastung in der EG):

Burrus 40 Samson Marlboro KHP KHP KHP Fr. 76.25 je kg Fr. 122.50 je kg Fr. 140.00 je kg

spezifisch Fr. 30.00 je kg Fr. 30.00 je kg Fr. 30.00 je kg Ad-valorem 25% Fr. 19.06 je kg Fr. 30.63 je kg Fr. 35.00 je kg Mindeststeuer Fr. 50.00 je kg Fr. 50.00 Fr. 50.00 absolute Belastung Fr. 50.00 je kg Fr. 60.65 Fr. 65.00 relative Belastung 65,57% 49,51% 46,43%

13 SR 641.31