Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 21 Seiten

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schluss der Beförderung, Begleitpapier, Fristen und Folgen bei deren Nichteinhaltung, Vorgehen bei Unregelmässigkeiten usw.) regeln.

Art. 28 Abs. 2 Bst. b und c

Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 1.3.2006 zur Motion Kiener Nellen (05.3441, Tabak. Prävention statt Privileg) für den Fortbestand des Finanzierungsfonds Inlandtabak ausgesprochen.

Aus diesem Grund schlagen vor, den Feinschnitttabak ebenfalls der Abgabe für den Finanzierungsfonds Inlandtabak und der Abgabe für den Tabakpräventionsfonds zu unterwerfen. Das Suchtpotential ist mit jenem der Zigaretten identisch. Aus 1 Kilogramm Feinschnitttabak lassen sich 1333 Zigaretten (à 0,75 Gramm) drehen, was einer Abgabe von Fr. 1.73 je Kilogramm entspricht (1333 x 0,13 Rappen).

Hingegen sollen die Zigarren und Zigarillos sowie der Pfeifentabak davon ausgenommen werden, weil das Suchtpotential dieser Produkte nicht mit jenem der Zigaretten vergleichbar ist und Aufwand und Ertrag unverhältnismässig wären.

Fünfter Abschnitt Gliederungstitel, Art. 30 Randtitel, Art. 30

„Beiträge“ und „Vergütungen“ gibt es keine mehr. Der Gliederungstitel erhält deshalb die Fassung „Nachforderung von zu Unrecht zurückerstatteten oder erlassenen Beträgen“.

Art. 30

Angepasst an Artikel 24 des neuen Biersteuergesetzes (BBl 2005 5701).

Art. 34

Aufgehoben infolge Wegfalls der Besteuerung von Zigarettenpapier.

Art. 35 Bst. c

Aufgehoben infolge Wegfalls der Besteuerung von Zigarettenpapier.

Art. 35 Bst. d

Angepasst an Artikel 25 (Erlass). Steuerermässigungen gibt es keine mehr.

Art. 35 Abs. 2 (neu)

Angepasst an Artikel 118 Absatz 3 des neuen Zollgesetzes (BBl 2005 2322).

Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz

Ausdruck „oder auf Zigarettenpapier“ gestrichen.

Art. 36 Abs. 1 Bst. a

Angepasst an die Terminologie des neuen Zollgesetzes („Zollanmeldung“) und mit dem „Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers“ ergänzt.