Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 21 Seiten
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Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 10.1.196716 betreffend den Entwurf zu einem BG über die Tabakbesteuerung ausführlich zum Preisschutz Stellung genommen.
Er kam dabei zum Schluss, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen von Preisschutzbestimmungen abgesehen werden müsse und empfahl, den Preisschutz nur noch während einer befristeten Übergangszeit weiter zu führen.
Gegen das Gesetz ist – einzig wegen der befristeten Weiterführung des Preisschutzes
– das Referendum ergriffen worden. In der Abstimmung vom 19.5.1968 hat das Volk die Vorlage verworfen.
Mit Botschaft vom 28.8.196817 hat der BR das Gesetz dem Parlament erneut – diesmal ohne Preisschutzbestimmungen – unterbreitet. In dieser Fassung trat es am 1.1.1970 in Kraft.
Das Bundesamt für Justiz kommt in seiner Stellungnahme vom 18.7.2005 zum Schluss, dass auch die neue Bundesverfassung keine Grundlage für einen Mindestverkaufspreis für Zigaretten biete, weil ein solcher einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen würde. Ein Mindestverkaufspreis für Zigaretten wäre höchstens zu rechtfertigen, wenn er den Schutz der öffentlichen Gesundheit, d.h. den Schutz der Gesamtbevölkerung vor dem Tabakmissbrauch zum Ziel hätte. Träfe dies zu, wäre noch die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme unter dem Aspekt ihrer Wirksamkeit zu prüfen. Konkret müsste ein Mindestverkaufspreis die Zahl der Rauchenden wesentlich senken, was kaum der Fall sein dürfte.
Aufgrund dieser Ausführungen und der unklaren Situation in der EG (vgl. Ziffer 2.7) verzichten wir darauf, die Einführung eines Mindestverkaufspreises für Zigaretten vorzuschlagen.
Indessen weisen wir der Vollständigkeit halber darauf hin, dass sich ein Mindestverkaufspreis für Zigaretten positiv auf die Tabaksteuereinnahmen auswirken würden, weil die Steuer auf dem Mindestverkaufspreis höher wäre als der heutige Mindeststeuersatz. Die Mehreinnahmen würden etwa 1 Mio. Franken ausmachen.
Ferner könnte mit der Einführung eines Mindestverkaufspreises der steigende Umsatz von Billigzigaretten zulasten der Markenzigaretten eingedämmt werden. Der Markt würde nicht mit Zigaretten von minderwertiger Qualität überschwemmt. Preisreduktionen wären weiterhin möglich, allerdings nur noch bis zum Niveau des Mindestverkaufspreises. Schliesslich könnte ein Mindestverkaufspreis nicht unwesentlich dazu beitragen, die Anzahl jugendlicher Einsteiger in den Tabakkonsum zu verringern.
5 Besonderer Teil
5.1 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.1.1 Allgemeines
Grundlage der mit dieser Vorlage beantragten Änderungen bildet die Fassung des Tabaksteuergesetzes nach Zollgesetz vom 18. März 2005, Anhang, Änderung bisherigen Rechts, Ziffer 8 (BBl 2005 2333-2335) sowie nach Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, Anhang, Änderung bisherigen Rechts, Ziffer 53 (BBl 2005
16 BBl 1967 I 117
17 BBl 1968 II 345