Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 21 Seiten

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6.3 Andere Auswirkungen

Die Vorlage steht im Einklang mit dem Nationalen Programm 2001–2005 zur Tabakprävention, das der Bundesrat am 5. Juni 2001 verabschiedet hat.

Die Vorlage dürfte dazu beitragen, die Zahl der Rauchenden zu reduzieren.

7 Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 2003-2007 nicht angekündigt.

8 Rechtliche Aspekte

8.1 Verfassungsmässigkeit

Die geänderten Bestimmungen stützen sich auf die bisherige Verfassungsgrundlage ab (Art. 95 Abs. 1, 131 Abs. 1 Bst. a, 134 und 164 Abs. 1 BV).

8.2 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Art. 164 Abs. 2 BV).

Im vorliegenden Fall gibt der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz, im klar definierten Rahmen der Gesetzesvorgaben die Steuersätze anzuheben und die Vollzugsvorschriften für zugelassene Steuerlager zu erlassen.

8.3 Verhältnis zum internationalen Recht

WTO

Die Vorlage steht im Einklang mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (SR 0.632.21; Inländerbehandlung, keine Diskriminierung zwischen Inland und Import).

EU

Die Vorlage steht mit den bestehenden Abkommen zwischen der Schweiz und der EG im Einklang. Die vorgeschlagene Ausgestaltung der Tabakbesteuerung entspricht strukturell den in der EG geltenden Vorschriften; die dort vorgeschriebenen Mindestbelastungen werden hingegen (ausgenommen beim Feinschnitttabak) noch nicht erreicht (vgl. Richtlinie 92/80/EWG19 sowie Richtlinie 95/59/EG20). Dazu besteht aber aufgrund der Abkommen mit der EG auch keine rechtliche Verpflichtung, handelt es sich doch hier um einen Anwendungsfall des sog. autonomen Nachvollzugs.

19 Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Okt. 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10; zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/117/EG des Rates vom 5. Dez. 2003, ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49).

20 Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. Nov. 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40; zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Feb. 2002, ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).