Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 21 Seiten

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Zigarrenabschnitte

Die Steuer beträgt 1 Franken je Kilogramm Eigengewicht (vgl. Anhang III TStG). Zigarrenabschnitte werden in der EG wie Rauchtabak (Pfeifentabak) besteuert.

2.6 Zigarettenpapier

Die Steuer beträgt 1,5 Rappen je Blättchen oder Hülse (vgl. Anhang IV TStG).

Die Besteuerung von Zigarettenpapier ist in der EG nicht zwingend.

2.7 Zugelassene Steuerlager; Rückerstattung und Erlass; Mindestverkaufspreis für Zigaretten

Zugelassene Steuerlager

Im Gegensatz zur Schweiz gewährt die EG die Herstellung, Bearbeitung und Bewirtschaftung von verbrauchsteuerpflichtigen Tabakfabrikaten in zugelassenen Steuerlagern schon lange9.

Rückerstattung und Erlass

Im Gegensatz zur Schweiz (vgl. Ziffer 1.3) regelt die EG die Voraussetzungen zur Rückerstattung der Verbrauchsteuer für in der EG hergestellte und in die EG eingeführte Tabakfabrikate nicht unterschiedlich10.

Für Verluste, die während des Verfahrens der Steueraussetzung durch Untergang oder infolge höherer Gewalt entstanden sind, gewährt die EG die Steuerbefreiung (Erlass)11.

Mindestverkaufspreis für Zigaretten

Im Gegensatz zur Schweiz haben Belgien, Frankreich, Irland und Italien einen Mindestverkaufspreis für Zigaretten eingeführt. Der österreichische Bundesrat hat am 16. März 2006 die Einführung eines Mindestverkaufspreises beschlossen.

Allerdings ist die blosse Existenz von Mindestverkaufspreisen in einzelnen Mitgliedstaaten per se noch kein Garant für deren gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit. Vielmehr obliegt es der Kommission (in ihrer Funktion als Hüterin der Verträge) oder im Streitfall den nationalen Gerichten bzw. letztendlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu überprüfen, ob die jeweiligen nationalen Mindestpreismassnahmen aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung mit dem EG-Recht vereinbar sind.

Die EG-Mitgliedstaaten sind – ebenso wie übrigens auch die Gemeinschaft selbst in Bezug auf von ihr beschlossene Massnahmen – an die Vorgaben des Primärrechts gebunden. Zu beachten sind im Falle von Mindestpreisfestsetzungen vorab die Art. 28 ff. EG-Vertrag zur Warenverkehrsfreiheit. Danach sind derartige Massnahmen, die aufgrund ihrer direkten Beeinträchtigung des Preiswettbewerbs offensichtlich eine Beschränkung des Warenverkehrs darstellen, grundsätzlich verboten. Nach der Cassis-Rechtssprechung des EuGH können sie zwar im Einzelfall gerechtfertigt und

9 Art. 11 bis 13 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Febr.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 076 vom 23.3.1992, S. 7).

10 Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Febr.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 076 vom 23.3.1992, S. 11).

11 Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Febr.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 076 vom 23.3.1992, S. 7).