Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

1.2 Zugelassene Steuerlager

Zugelassene Steuerlager, in welchen verbrauchssteuerpflichtige Tabakfabrikate unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet und bewirtschaftet werden dürfen, kennt das schweizerische Tabaksteuerrecht nicht.

1.3 Rückerstattung und Erlass

Die Voraussetzungen zur Rückerstattung der Tabaksteuer sind für eingeführte Tabakfabrikate schlechter als für im Inland hergestellte.

Art. 24 Abs. 1 TStG4 nennt die Voraussetzungen zur Rückerstattung der Tabaksteuer für im Inland hergestellte Waren in den Bst. a – c. Nach Art. 25 TStG richtet sich die Rückerstattung der Tabaksteuer auf eingeführten Tabakfabrikaten nach den für die Zölle geltenden Vorschriften. Eingeführte Tabakfabrikate haben demnach nur Anspruch auf Rückerstattung der Tabaksteuer, wenn die Bedingungen nach Art. 11 des Zollgesetzes5 („Ausländische Rückwaren“) erfüllt sind.

Den Erlass der Tabaksteuer ist nicht vorgesehen.

1.4 Mindestverkaufspreis für Zigaretten

Ein Mindestverkaufspreis für Zigaretten existiert nicht. Anhang IV TStG bestimmt lediglich deren Mindeststeuersatz.

2 Vergleich mit dem europäischen Recht

2.1 Verbrauchsteuer auf anderen Tabakfabrikaten als Zigaretten gemäss EG-Recht

Für Zigarren, Zigarillos und Schnitttabak verlangt das EG-Recht entweder eine Advalorem-Verbrauchsteuer (Prozentsatz vom Kleinhandelspreis [KHP]), oder eine spezifische Verbrauchsteuer (je Stück oder je Kilogramm) oder eine gemischte Verbrauchsteuer (Kombination zwischen Ad-valorem und spezifisch) sowie eine globale Mindestverbrauchsteuer6 (Mindestbelastung EG). Letztere beträgt zur Zeit

• für Zigarren und Zigarillos: 5 Prozent des KHP einschliesslich sämtlicher Steu-

ern oder 11 EUR je 1000 Stück (je ‰) oder je kg;

• für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten: 36 Prozent des KHP ein-

schliesslich sämtlicher Steuern oder 32 EUR je kg;

• für anderen Rauchtabak: 20 Prozent des KHP einschliesslich sämtlicher Steuern

oder 20 EUR je kg.

2.2 Stumpen, Zigarillos, Kiel und Kopfzigarren

In der Schweiz sind die Steuersätze nach dem KHP je Stück und dem Durchschnittsgewicht je 1000 Stück (je ‰) abgestuft. Die Belastung schwankt zwischen 2.60 und 12.10 Franken (Basistarif) je ‰ (vgl. Anhang I TStG).

4 SR 641.31

5 BBl 2005 2289

6 Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Okt. 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl L 316 vom 31.10.1992, S. 11, zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Febr. 2002 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl L 046 vom 16.2.2002, S. 28).