Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 21 Seiten

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Art. 24 Randtitel und Abs. 1, Bst. b und c (vgl. Ziffer 3.3)

Erhält den Randtitel „1. Rückerstattung“. Abs. 1 wird mit „eingeführten Tabakfabrikaten“, Bst. b mit dem „Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers“ und dem „Importeur“ und Bst. c mit dem „Importeur“ ergänzt.

Art. 25 Randtitel (vgl. Ziffer 3.3)

Der bestehende Art. 25 („Eingeführte Waren“) fällt dahin. Der neue Art. 25 erhält den Randtitel „2. Erlass“.

Art. 26

Aufgehoben. Im Inland wird kein Tabak mehr gelaugt.

Abschnitt 3bis: Zugelassene Steuerlager (neu), vgl. Ziffer 3.2

Eingefügt vor dem aufgehobenen Artikel 26.

Art. 26 (neu)

Den zugelassenen Steuerlagern steht verbrauchssteuerrechtlich ein besonderer Status zu. Ihr Zweck ist es, verbrauchssteuerpflichtige Tabakfabrikate unter Steueraussetzung herzustellen, zu bearbeiten und zu bewirtschaften (lagern, entgegennehmen und zum Versand bereitstellen).

Diese Regelung ist ein zentraler Punkt einer modernen Verbrauchssteuergesetzgebung. Sie bezweckt, einerseits die Entstehung der Steuerforderung möglichst nahe an die Abgabe zum Verbrauch zu legen und andererseits die Steuersicherheit zu gewährleisten.

Art. 26a (neu)

Steuerfreilager (Abs. 1 Bst. b) sind zugelassene Steuerlager für Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten.

Der Bundesrat wird die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Steuerlagern in der Tabaksteuerverordnung festlegen.

Entsprechende Bewilligungen werden im Einzelfall erteilt, wenn

a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für die ordnungsgemässen Betrieb des zugelassenen Steuerlagers Gewähr bietet und

b. die Aufsicht für die Zollverwaltung nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Art. 26e (neu)

Um den Herstellern und Importeuren von Tabakfabrikaten die erforderliche Flexibilität für die Lagerbewirtschaftung zu geben, müssen Tabakfabrikate zwischen den zugelassenen Steuerlagern oder zwischen der Grenze und den zugelassenen Steuerlagern befördert werden können, ohne dass eine Steuerforderung entsteht. Die Tabakssteuerverordnung wird die Einzelheiten des Verfahrens (u.a. Beginn und Ab-