Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 21 Seiten
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Art. 36 Abs. 1 Bst. b
Angepasst an die Terminologie des neuen Zollgesetzes („Zollanmeldung“) und an Artikel 25 (Erlass). Steuerermässigungen gibt es keine mehr.
Art. 36 Abs. 1bis(neu)
Angepasst an Artikel 119 Absatz 2 des neuen Zollgesetzes (BBl 2005 2323).
Art. 38
Bestehender Text aufgehoben. Beiträge und Vergütungen gibt es keine mehr. An ihre Stelle treten „Rückerstattung und Erlass (vgl. Artikel 24 und 25). Demzufolge entfallen auch die Strafbestimmungen gemäss Artikel 38. Wer sich oder einem andern zu Unrecht einen Steuerbetrag zurückerstatten oder erlassen lässt, wird nach Artikel 35 Bst. d, bei Steuergefährdung nach Artikel 36 Absatz 1 Bst. b bestraft.
Neu wird in Artikel 38 der Versuch einer Steuerwiderhandlung geregelt (analog Artikel 123 des neuen Zollgesetzes (BBl 2005 2324).
Art. 38a und Randtitel (neu)
Angepasst an Artikel 124 des neuen Zollgesetzes (BBl 2005 2324).
Art. 40 und Randtitel (neu)
Angepasst an Artikel 125 des neuen Zollgesetzes (BBl 2005 2324).
Art. 42
„Zollvergehen“ ersetzt durch „Zollwiderhandlung“ (vgl. Artikel 117 des neuen Zollgesetzes (BBl 2005 2322) und angepasst an Artikel 126 des neuen Zollgesetzes (BBl 2005 2324).
Art. 43
Angepasst an Artikel 128 des neuen Zollgesetzes (BBl 2005 2325).
Art. 43a und Randtitel (neu)
Angepasst an Artikel 129 des neuen Zollgesetzes (BBl 2005 2325).
6 Auswirkungen
6.1 Auf den Bund
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Reineinnahmen des Bundes aus der Tabaksteuer sind ausschliesslich zur Mitfinanzierung der AHV/IV bestimmt (Art. 112 Abs. 5 BV). Die Gesetzesänderung liegt deshalb im öffentlichen Interesse.
Der Gesamtabsatz in der Schweiz dürfte etwas zurückgehen und die Tabaksteuereinnahmen leicht steigen.