Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 21 Seiten
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Kau- und Schnupftabak
Kau- und Schnupftabak werden inskünftig mit einem Sondersteuersatz (5 Prozent des Kleinhandelspreises) belegt. Mit einer Ad-valorem Steuer von 10 Prozent würden diese Produkte im Vergleich zu heute unverhältnismässig mehrbelastet.
Zigarrenabschnitte
Zigarrenabschnitte werden inskünftig wie Rauchtabak (Pfeifentabak) besteuert.
3.1.6 Zigarettenpapier
Mit der unterschiedlichen Besteuerung von Feinschnitttabak zum Selberdrehen von Zigaretten und anderem Rauchtabak und vor allem mit der markanten Steuererhöhung auf Feinschnitttabak kann die heute bestehende enorme Preisdifferenz zwischen Fabrik- und handgerollten Zigaretten entscheidend verkleinert und aus diesem Grund auf die Besteuerung von Zigarettenpapier verzichtet werden.
3.2 Zugelassene Steuerlager
Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, sollen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung in einem zugelassenen Steuerlager herstellen, bearbeiten und bewirtschaften (lagern, entgegennehmen und zum Versand bereitstellen) dürfen.
Zudem sollen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung nach, von und zwischen zugelassenen Steuerlagern befördert werden können.
3.3 Rückerstattung und Erlass
Nach den internationalen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (GATT 1994 und Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft14 dürfen eingeführte Waren nicht schlechter behandelt werden als im Inland hergestellte.
Die Tabaksteuer soll daher inskünftig für im Inland hergestellte und eingeführte Tabakfabrikate unter den selben Voraussetzungen rückerstattet werden.
Die Schaffung von zugelassenen Steuerlagern bedingt zusätzlich die Möglichkeit des Steuererlasses, weil die Steuer auf Tabakfabrikaten, die unter Steueraussetzung lagern und während der Lagerung untergehen, noch nicht erhoben worden ist.
Anspruch auf Steuererlass sollen neu auch Tabakfabrikate haben, die untergehen, so lange sie noch in amtlichem Gewahrsam stehen oder zollgebunden sind (analog Art. 86 Abs. 1 Bst. a des Zollgesetzes15).
4 Mindestverkaufspreis für Zigaretten
Ein Mindestverkaufspreis für Zigaretten wird von verschiedenen Seiten angeregt, u.
a. auch mit der Motion Donzé vom 26. September 2005 (05.3496 Volksgesundheit. Erhöhung der Tabaksteuer). Der Bundesrat hat dazu in seiner Stellungnahme vom 10. März 2006 ausgeführt, dass er eine solche Massnahme insbesondere im Hinblick auf ihre Verfassungsmässigkeit prüfen werde.
14 SR 0.632.401
15 BBl 2005 2312