Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 21 Seiten
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damit zulässig sein. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie – erstens – aufgrund „zwingender Erfordernisse des Allgemeinwohls“ erforderlich sind und – zweitens – dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen. In Bezug auf die erste Voraussetzung ist von Bedeutung, dass der EuGH in ständiger Rechtssprechung wirtschaftliche bzw. finanzpolitische Erwägungen (z.B. die Stützung der inländischen Produktion oder die Erhöhung des Steueraufkommens) von Vornherein nicht als zwingende Erfordernisse im Sinne der Cassis-Rechtssprechung anerkennt. Vielmehr können als Rechtfertigungsgrund lediglich „ideelle“ Allgemeininteressen herangezogen werden, wie etwa der Gesundheitsschutz. Allerdings muss in diesem Fall auch die zweite Voraussetzung erfüllt sein; d.h. die Massnahme muss zur Erreichung des beabsichtigten Gemeinwohlziels (Einschränkung des Tabakkonsums) nicht nur geeignet, sondern auch notwendig sein, weil kein milderes (weniger stark in die Warenverkehrsfreiheit eingreifendes) Mittel besteht, das angestrebte Ziel zu erreichen. Doch gerade dies ist im Falle von Mindestpreisvorschriften für Tabakwaren fraglich, lässt doch das einschlägige EG-Sekundärrecht eine entsprechende Erhöhung der steuerlichen Belastung (über die festgelegten Mindestsätze hinaus) zu. Damit können die Endverkaufspreise für diese Produkte auf das gewünschte Niveau angehoben werden, ohne zugleich in den Preiswettbewerb einzugreifen. In diesem Sinne hat denn auch der EuGH in seinem Urteil vom 19.10.2000 eine im griechischen Recht enthaltene Mindestpreisregelung als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt12 und am 10. April 2006 Mitgliedstaaten wegen der Festsetzung von Mindestpreisen verwarnt (IP/06/483).
3 Vorgeschlagene neue Regelung
3.1 Andere Tabakfabrikate als Zigaretten
3.1.1 Allgemeine Bemerkungen
Wir schlagen vor, die Steuerstruktur aller andern Tabakfabrikate als Zigaretten EGkompatibel auszugestalten (vgl. Ziffer 2.1), ihre Steuerbelastung leicht (ausg. Feinschnitttabak) zu erhöhen und sie danach in moderaten Schritten und über mehrere Jahre hinaus der EU-Mindestbelastung anzunähern. Die Belastung des Feinschnitttabaks zum Selberdrehen von Zigaretten soll markant heraufgesetzt und dafür auf die Besteuerung von Zigarettenpapier verzichtet werden. Um die Tabaksteuer auf den fraglichen Produkten ausreichend erhöhen zu können, braucht der Bundesrat neue Steuererhöhungskompetenzen.
Würdigung der Steuerstrukturen nach EG-Recht Die Ad-valorem-Steuer
Vorteile Nachteile
Begünstigung der fiskalischen Ergiebig- Gefahr der Preisschleuderei mit qualitativ keit (automatische Steuererhöhung bei schlechteren Produkten.
Preiserhöhungen der Industrie).
Anstieg und Verkomplizierung des Erhe-Rücksichtnahme auf sozioökonomische bungsaufwands und der Kontrollen (viele Konsumentenmerkmale. unterschiedliche KHP).
12 EuGH, Rs.C-216/98 (Kommission/Griechenland), Slg. 2000, I-8921.