Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 21 Seiten

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Art. 16 Abs. 1 letzter Satz

Ergänzt mit dem zugelassenen Steuerlager.

Art. 16 Abs. 3

Aufgehoben infolge Wegfalls der Besteuerung von Zigarettenpapier.

Art. 18 Abs. 1

Ergänzt mit dem Betreiber des zugelassenen Steuerlagers.

Art. 19 Abs. 1

Heute ist die Steuer mit dem „Zeitpunkt der Festsetzung“ vollstreckbar. Diese Bestimmung ist Quelle rechtlicher Unsicherheiten, weil sie den Zeitpunkt der Festsetzung nicht regelt. Aus diesem Grund soll die Steuer neu „mit der Entstehung der Steuerschuld“ (vgl. Art. 9 TStG) fällig werden. Für Steuerpflichtige, die eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 oder 26c TStG geleistet haben, soll die Zahlungsfrist bis zum letzten Tag des zweiten Monats laufen, der auf den Fälligkeitstag folgt. Die Neuregelung hat eine Verkürzung der Zahlungsfrist um maximal 10 Tage zur Folge, wie folgendes Beispiel verdeutlicht:

Heute: Produktion und Entstehung der Steuerschuld im Monat X. Zeitpunkt der Festsetzung am 10. des Monats X + 1. Fälligkeit am 10. des Monats X + 3. D.h. Zahlung nach 70 bis max. 100 Tagen nach Entstehung der Steuerschuld.

Neu: Produktion und Entstehung der Steuerschuld im Monat X. Fälligkeit am letzten Tag des Monats X + 2. D.h. Zahlung nach 60 bis max. 90 Tagen nach Entstehung der Steuerschuld.

Art. 20

Bestehender Text aufgehoben infolge Wegfalls der Besteuerung von Zigarettenpapier. Neu wird in Artikel 20 die Frage der Zinsen (bisher in Artikel 19 Absatz 1) geregelt, und zwar analog ZG 7418.

Art. 21 Abs. 1 erster Satz

Geändert infolge Wegfalls der Besteuerung von Zigarettenpapier.

Art. 23 Abs. 1 und 5 (neu)

Angepasst an Artikel 75 des neuen Zollgesetzes (BBl 2005 2309).

Dritter Abschnitt Ziffer VI. Randtitel ( vgl. Ziffer 3.3)

Erhält den Randtitel „Rückerstattung und Erlass“ und gilt für im Inland hergestellte und eingeführte Tabakfabrikate in gleicher Weise.

18 BBl 2005 2308