Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 21 Seiten

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Im Jahr 2005 entfielen 24,5 Tonnen auf die Inlandproduktion und 184,3 Tonnen auf Importe. Aus total 209 Tonnen liessen sich 280 Mio. Zigaretten drehen. Im Verhältnis zum Gesamtabsatz von Fabrikzigaretten (2005: 12,7 Mia. Stück) hat das Selberdrehen von Zigaretten also noch kein alarmierendes Ausmass angenommen. Allerdings nimmt das Selberdrehen angesichts der inzwischen auch in der Schweiz hohen Zigarettenpreise laufend zu. Dieser Entwicklung ist aus finanz- und gesundheitspolitischen Gründen – das Suchtpotential ist mit jenem der Zigaretten identisch

– Einhalt zu gebieten.

Aus diesen Gründen soll die Steuer mit der Inkraftsetzung dieses Gesetzes für Feinschnitttabak direkt auf das EG-Mindestniveau (spezifische Steuer Fr. 30.00 je kg, ad-valorem-Steuer 25 Prozent des KHP, Mindeststeuer Fr. 50.00 je kg) angehoben und später proportional zu den Steuererhöhungen auf Zigaretten erhöht werden.

Dazu braucht der Bundesrat – wie bei den Zigaretten – eine Steuererhöhungskompetenz von 80 Prozent (geltend für die nach kg bemessene Steuer und die Mindeststeuer je kg, nicht aber für den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil).

Ausserdem schlagen wir vor, den Feinschnitttabak ebenfalls der Abgabe für den Finanzierungsfonds Inlandtabak und der Abgabe für den Tabakpräventionsfonds zu unterwerfen, hat sich doch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 1. März 2006 zur Motion Kiener Nellen (05.3441, Tabak. Prävention statt Privileg) für den Fortbestand des Finanzierungsfonds Inlandtabak ausgesprochen.

Anderer Rauchtabak (Pfeifentabak)

Auch hier wäre das gemischte System ein gangbarer Weg. Aus Gründen der Einfachheit und der Erhebungswirtschaftlichkeit schlagen wir jedoch vor, für Pfeifentabak die reine Ad-valorem-Besteuerung zu realisieren.

Diese Überlegung führt zu folgender Zielvariante (Mindestbelastung in der EG):

Picadura M Amsterdamer Bleu Davidoff Roy. KHP KHP KHP Fr. 44.00 je kg Fr. 115.00 je kg Fr. 240.00 je kg

absolute Belastung Fr. 8.80 je kg Fr. 23.00 je kg Fr. 48.00 je kg

relative Belastung 20% 20% 20%

Weil auch für Pfeifentabak das Suchtpotential im Vergleich zu den Zigaretten geringer und deshalb keine besondere Eile geboten ist, schlagen wir vor, die Steuer anfänglich auf 10 Prozent des KHP festzusetzen und sie später in moderaten Schritten dem EG-Mindestsatz anzunähern (z.B. in 5 Steuererhöhungsschritten à 2 Prozent).

Dazu braucht der Bundesrat eine Steuererhöhungskompetenz von 100 Prozent.

3.1.5 Übrige Tabakfabrikate

Rollentabak

Rollentabak, d.h. gesponnener Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, wird inskünftig wie Schnitttabak besteuert.