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Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten
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Art. 33 Abs. 1 und 3
1 Die zuständige kantonale Behörde übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle aus über Herstellung, Beschaffung, Vertrieb, Vermittlung von Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.
3 Die Zentralstelle Waffen übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle aus über die Ein- und Ausfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen.
Art. 40 Abs. 1 Bst. a, abis, d- f und h
1 Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA, Art. 32b WG);
abisFühren einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen8 gebunden ist (DEWS, Art. 32b WG)
d. Überprüfen der Echtheit von ausländischen Bestätigungen (Art. 6b Abs. 2, Art. 9a Abs. 2 WG);
e. Erteilen von amtlichen Bestätigungen nach Artikel 9a Absatz 2 des Gesetzes;
f. Erteilen und Erneuern der Bewilligungen für die Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen sowie besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör im Sinne der Artikel 4 und 5 Absätze 1und 1bis des Gesetzes, sowie von Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 24 Abs. 5 und 25 Abs. 3 WG);
h. Mitteilungen an ausländische Staaten (Art. 22b Abs. 5 und Art. 32c WG);
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Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
(SR 0.360.268); Abkommen vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR …); Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR …).