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Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten

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durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen6 gebunden ist, ein- und wiederausführen will, benötigt dafür nur eine Einfuhrbewilligung.

Art. 26

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 27a

5. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 27a Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins

(Art. 22b WG)

1 Das Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins ist vor der geplanten Ausfuhr von Feuerwaffen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse aller beteiligten Personen ;

b. Bestimmungsort ;

c. Anzahl, Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber sowie Waffennummer der Feuerwaffen;

d. Transportmittel;

e. Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.

2 Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung an einen am Bestimmungsort anerkannten Waffenhändler ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d und e nicht erforderlich.

3 Der Begleitschein wird von der Zentralstelle Waffen ausgestellt, wenn;

a. der sichere Transport gewährleistet ist; und

b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endempfängerin dort zum Besitz der entsprechenden Gegenstände berechtigt ist.

6Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Eu-

ropäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

(SR 0.360.268); Abkommen vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR …); Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR …).