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Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten
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a. Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheines, wenn der einzuführende Gegenstand waffenerwerbsscheinpflichtig ist;
b. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, wenn es sich um Waffen nach Art. 10 des Gesetzes handelt.;
c. Kopie des Passes oder der Identitätskarte;
d. amtliche Bestätigung gemäss Artikel 9a des Gesetzes.
2 Die Bewilligung berechtigt zur gleichzeitigen Einfuhr von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen. Sie ist sechs Monate gültig und kann längstens um drei Monate verlängert werden.
Art. 24a Bewilligung für die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen im
Reiseverkehr
(Art. 25a WG)
1 Wer Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen5 gebunden ist, einführen will, hat zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 24 den Europäischen Feuerwaffenpass vorzulegen.
2 Wird die Bewilligung erteilt, so wird sie im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen. Sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zur mehrmaligen Ein- und Wiederausfuhr von höchstens drei Waffen sowie der dazugehörigen Munition.
3 Jäger und Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die Reise, namentlich mittels einer Einladung zu einer Jagd- oder Sportveranstaltung, glaubhaft machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
Art. 25a Abs. 1
1 Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen Feuerwaffen mit entsprechender Munition aus einem Staat, der nicht
5Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Eu-
ropäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
(SR 0.360.268); Abkommen vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR …); Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR …).