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Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten
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Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1
Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit einem Waffenerwerbsschein
(Art. 9b Abs. 2 WG)
1 Die zuständige kantonale Behörde kann einen einzigen Waffenerwerbsschein ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.
Art. 12 Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen
durch Erbgang
(Art. 8 Abs. 2bis und 9b Abs. 2 WG)
12 Der Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 des Gesetzes wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter ausgestellt.
2 Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers zu stellen.
3 Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.
4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde einen einzigen Waffenerwerbsschein für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteile.
5Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, eine oder mehrere der Feuerwaffen oder einen oder mehrere der wesentlichen Waffenbestandteile, so muss er für diese innerhalb von 6 Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um einen Waffenererwerbsschein im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.
6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1
Sorgfaltspflicht
(10a und 11 WG)
1 Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes entgegensteht.