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Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten
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4 Kann die Bestätigung nach Absatz 3 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung erteilen.
Art. 27b Europäischer Feuerwaffenpass
(Art. 25b WG)
1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen7 gebunden ist, vorübergehend ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.
2 Das Gesuch ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen kantonalen Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen.
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde;
b. eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte;
c. zwei aktuelle Passfotos.
4 Die zuständige kantonale Behörde vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass die Gegenstände, zu deren Besitz der Antragsteller oder die Antragstellerin berechtigt ist.
5 Der Europäische Feuerwaffenpass ist 5 Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann zwei Mal um je 2 Jahre verlängert werden.
Art. 32 Abs. 2
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 8 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12 Abs. 2, 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 22a, 24 Abs. 1, 25a Abs 1, 27a Abs. 1, 27b Abs. 2, 29 Abs. 1 und 47 Abs. 4) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen werden.
7Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Eu-
ropäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
(SR 0.360.268); Abkommen vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR …); Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR …).