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Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten
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Art. 8 Erwerb von verbotenen Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbe-
standteilen durch Erbgang
(Art. 6a WG)
1 Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 6a des Gesetzes wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter ausgestellt.
2 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers zu stellen.
3 Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Abs. 1 zu unterzeichnen.
4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde eine einzige Bewilligung für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteile.
5 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Abs. 1 war, eine oder mehrere der Feuerwaffen oder einen oder mehrere der wesentlichen Waffenbestandteile, so muss er für diese innerhalb von 6 Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.
6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Gliederungstitel vor Art. 10
2. Kapitel: Waffen- und Munitionserwerb
Art. 10 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
(Art. 8 WG)
1 Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mittels Angabe der Waffenart zu bezeichnen.
2Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:
a. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde;
b. Kopie eines amtlichen Ausweises;
c. amtliche Bestätigung gemäss Art. 9a des Gesetzes.
3 Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind.