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Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten

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Gebühren für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen und für das Aufbe-

wahren beschlagnahmter Waffen

Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen sowie das Aufbewahren beschlagnahmter Waffen werden folgende Gebühren erhoben:

c. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die

Einfuhr von:

5bis. Waffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1bis des Gesetzes 150. — 5ter. wesentliche Waffenbestandteile von Waffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1bis des Gesetzes 50. —

g. Bestätigung der Zentralstelle Waffen (Art. 9a Abs. 2 WG) 50. —

...

s. Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses ( Art. 27b) 50. —

t. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses

(Art. 27b Abs. 5) 20.—

u. Eintrag der Bewilligung im Europäischen Feuerwaffenpass

(Art. 25a Abs. 2 WG) 20.—

v. Ausstellen eines Begleitscheines (Art. 22b Abs. 2 WG) 50.—

III

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199811:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Hand- und Faustfeuerwaffe» durch «Feuerwaffe» ersetzt.

Art 1 Abs. 3

3 Auf Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 199712 fällt, sind dessen Art. 22b und 25b anwendbar.

11 SR 514.511. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

12 SR 514.54