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Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten

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schliessend wieder eingeführt werden oder zuvor zum Zwecke der Wiederausfuhr eingeführt wurden.

3. ISIS-Verordnung vom 30. November 200117:

Ingress

gestützt auf die Artikel 15 Absätze 3 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 199718 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS),

und auf die Artikel 32b Abs. 2 und Artikel 39 Absatz 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199719,

Art. 4 Abs. 2 Bst. fbis

2 Die Datenbanken beinhalten folgende Informationen

fbis «Waffenerwerb durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat» (DEWS): personenbezogene Informationen über den Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen, die in einem anderen Staat Wohnsitz haben, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen20 gebunden ist;

Art. 10 Abs. 2bisBst. b

2bisZusätzlich können folgende Personen Daten eingeben und die Meldungsategorien festlegen:

b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle Waffen des DAP: Daten der Datenbanken DEWA, DEWS und DEBBWA;

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 6

1 Der DAP kann, mit Ausnahme von Daten der Datenbanken DEWA, DEWS und DEBBWA sowie der im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen erhobenen Daten, die in ISIS bearbeiteten Personendaten im Einzelfall weitergeben an:

17SR 120.3 Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

18SR 120

19SR 514.54

20Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Eu-

ropäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

(SR 0.360.268); Abkommen vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR …); Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR …).