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Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten

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Art. 41 Zugriffsberechtigung auf die Daten der DEWA, der DEWS und der

DEBBWA

(Art. 32b und 39 WG)

Auf die Daten der DEWA, der DEWS und der DEBBWA darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.

Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz

Inhalt der DEWA, der DEWS und der DEBBWA

(Art. 32b und 39 WG)

1 Die DEWA und die DEWS enthalten die folgenden Daten:

…

Art. 43 Sachüberschrift und Abs. 2

Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS und der DEBBWA (Art. 32c und 39 WG)

2 Die Daten der DEWS müssen den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates bekannt gegeben werden.

Art. 43a Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS und der DEBBWA

an einen Staat, der durch keines der Schengen-

Assoziierungsabkommen9 gebunden ist

(Art. 32e WG)

1 Die Garantien werden in der Regel schriftlich mittels Notenaustausch oder einseitiger Erklärung gewährleistet.

2Die Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der betroffenen Person im Sinne von Art. 32e Absatz 3 des Gesetzes wird dann angenommen, wenn die Garantien vertraglich vereinbart werden und folgende Elemente enthalten:

a. die Grundsätze der Rechtmässigkeit der Datenerhebung, von Treu und Glauben bei der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten;

b. den Zweck der Datenbekanntgabe sowie die Verpflichtung auf die Verhältnismässigkeit der damit verbundenen Datenbearbeitung;

9

Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

(SR 0.360.268); Abkommen vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR …); Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR …).