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Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten

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c. die zur Bearbeitung der übermittelten Daten ermächtigte Behörde;

d. das Verbot der Weiterleitung der übermittelten Daten an Staaten die über kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten;

e. die Aufbewahrung der Daten;

f. die Berichtigung und die Vernichtung der Daten;

g. die Information über die Verwendung der übermittelten Daten;

h. die Information der betroffenen Person und die Wahrnehmung des Einsichtsrechts;

i. die Datensicherheit

Art. 44 Rechte der Betroffenen

(Art. 22b und 39 WG)

Die Rechte der Betroffenen richten sich nach den Artikeln 32b –i des Gesetzes sowie nach dem Bundesgesetzes vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz.

Art. 45 Sachüberschrift und Einleitungssatz

Dauer der Datenaufbewahrung

(Art. 22b Abs. 5 und 39 WG)

Aus der DEWA, der DEWS und der DEBBWA entfernt werden die Daten:

…

Art. 47 Abs. 4

4 Für die Meldungen nach Artikel 32a des Gesetzes ist das amtliche Formular zu verwenden. Die Meldungen sind monatlich zu erstatten.

Art. 48 Abs. 3

3 Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine Bewilligung zur Vermittlung im Inland von mehr als einer Waffe, mehr als

einem wesentlichen Waffenbestandteil, mehr als einem besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes oder mehr als einem einzigen Waffenzubehör ausgestellt werden, sofern:

…

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Bst. c, g, s, t, u und v.

10 SR 235.1