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Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten
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2. Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199713:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Hand- und Faustfeuerwaffe» durch «Feuerwaffe» ersetzt.
Art 1 Abs. 5
5 Auf Güter, die auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 199714 fallen, sind dessen Art. 22b und 25b anwendbar.
Art. 13 Abs. 3 3Keine Ausfuhrbewilligung ist zudem erforderlich für die Ausfuhr von Feuerwaffen der Exportkontrollnummer ML 1 des Anhangs 3 und der Ziffer 1 des Anhangs 5 sowie der dazugehörenden Munition: a. an private Abnehmer nach Staaten, die durch eines der Schengen- Assoziierungsabkommen15 gebunden sind; b. im Reiseverkehr nach Staaten, die durch eines der Schengen- Assoziierungsabkommen16 gebunden sind, wenn dieselben Waffen an-
13 SR 946.202.1
14SR 514.54
15Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Eu-
ropäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268); Abkommen vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR …); Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR …).
16Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Eu-
ropäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268); Abkommen vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR …); Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR …).