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Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten
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Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Handrepetiergewehre
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG)
1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden:
…
Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 3
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
(Art. 9b Abs. 2 und 10 Abs. 2 WG)
3 Wer eine andere als eine Feuerwaffe erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein nur, wenn er die Waffe im Handel erwirbt.
Art. 15a Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungs-
bewilligung
(Art. 10 Abs. 2 WG)
1 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 des Gesetzes.
2 Artikel 15 Absätze 1 und 2 bleiben vorbehalten.
Gliederungstitel vor Art. 15b
3. Abschnitt: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
Art. 15b Erwerb von Munition oder Munitionsbestandteilen
(Art. 15 und 16 WG)
1 Werden Munition oder Munitionsbestandteile einer Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes entgegensteht.
2Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn:
a. kein gegenteiliger Hinweis vorliegt; und
b. die erwerbende Person für eine Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein, die ihr höchstens zwei Jahre vor dem Erwerb ausgestellt wurden, oder den gültigen Europäischen Feuerwaffenpass vorlegt.
3 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss die übertragende Person von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem Zentralstrafregister, der höchstens drei Monate vor dem Erwerb ausgestellt wurde,