Vorlage
Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
oder mit deren Zustimmung die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
Art. 16 Abs. 2
2 Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt. Waffen dieses Typs dürfen erst erworben, besessen, eingeführt oder gehandelt werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es sich nicht um eine verbotene Seriefeuerwaffe handelt.
Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d
1 Verboten sind der Erwerb, der Besitz, die Herstellung und die Einfuhr folgender Munitionsarten:
d. Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung.
Gliederungstitel vor Art. 18
4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
Art. 20 Abs. 2 Bst. a
2 Sie müssen über Herstellung und Beschaffung sowie Übertragung oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen ein fortlaufendes Verzeichnis führen und darin angeben:
a. Anzahl, Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschafften oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör sowie Datum der Beschaffung, Herstellung oder Übertragung;
Art. 20a Markierung von Feuerwaffen
(Art. 18a WG)
1 Auf den hergestellten bzw. eingeführten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen sind unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:
a. die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
b. die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin.
2 Unmarkierte Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile dürfen eingeführt werden:
a. zur aktiven Veredelung;
b. zu Ausstellungs- und Demonstrationszwecken.