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Vernehmlassung 2006/6: Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · 18 Seiten
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2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für die gewerbsmässig Einfuhr von verbotener Munition nach Artikel 17 ist mit dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
b. Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b. Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes und von Sicherheitsfirmen notwendig sind.
Art. 21b Bewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr
(Art. 5 und 25 WG)
1 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 des Gesetzes ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes;
b. Kopie des Passes oder der Identitätskarte.
2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von verbotener Munition nach Artikel 17 ist mit dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde;
b. Kopie des Passes oder der Identitätskarte;
c. Angabe über den Grund der Einfuhr, insbesondere Sammelzweck.
Gliederungstitel vor Art. 22
3. Abschnitt: Gewerbsmässige Einfuhr
Gliederungstitel vor Art. 24
4. Abschnitt: Nicht gewerbsmässige Einfuhr
Art. 24 Bewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr3
(Art. 25 Abs. 1 WG)
1 Das Gesuch um die Bewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen ist mit dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:4
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 319).