Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 18 Seiten

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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFVERORDNUNG, SPRSTV, SR 941.411)

Die Anforderungen für das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen müssen innerhalb der für die Kategorien jeweils festgelegten Fristen erfüllt werden. Die Fristen für Gegenstände, die Vergnügungszwecken dienen, unterscheiden sich von denjenigen, die gewerblichen Zwecken und dem gewerblichen Gebrauch dienen: Für Gegenstände der Kategorien 1 bis 3 gilt eine Frist bis 4. Juli 2010. Für Gegenstände der Kategorien T1, T2, P1, P2, P3 und 4 gilt eine Frist bis 4. Juli 2013 (Abs. 2).

Die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von Sprengmitteln müssen bis 5. April 2012 umgesetzt worden sein (Abs. 3).

Bewilligungen, die ausgestellt worden sind, bevor die revidierte Verordnung in Kraft tritt, bleiben bis zum Datum, an dem ihre Gültigkeit abläuft, spätestens aber bis 3. Juli 2017 gültig (Abs. 4).

Ab spätestens 4. Juli 2013 ist eine Ausbildung im Umgang mit Gegenständen der Kategorie 4 verfügbar (Abs. 5).

ANHANG 1

Im Anhang 1 werden die pyrotechnischen Gegenstände in Kategorien eingeteilt. Die Definitionen der Kategorien T1, T2, P1, P2 und die Kategorien 1 bis 4 sind entsprechend den im Gemeinschaftsrecht geltenden Kriterien angepasst worden (siehe Erläuterungen unter 1.2.1). Die Definition der Gegenstände, die neu der Kategorie P3 zugeordnet werden, bleibt unverändert.

ANHANG 2

Im Anhang 2 werden, wie im Artikel 23c vorgesehen, die Warnhinweise vorgegeben, die verbatim auf jeder Verpackungseinheit pyrotechnischer Gegenstände und wenn möglich auf jedem einzelnen Gegenstand angegeben werden müssen. Diese Hinweise entsprechen den im Gemeinschaftsrecht üblichen Hinweisen mit Ausnahme des Buchstaben i (siehe Erläuterungen zu Art. 26).

ANHANG 4.1

Anstelle des Begriffs «Sprengausweis» tritt «Ausweis». Wie im Artikel 110 Absatz 6 vorgesehen, wird die für die Aufbewahrung von Verzeichnissen und Erwerbsscheinen geltende Frist auf zehn Jahre festgelegt.

ANHANG 4.2

Anstelle des Begriffs «Kategorie G2» treten die Begriffe «Kategorie T2» und «Kategorie P2». Neu hinzu kommt die Kategorie 4. Wie im Artikel 110 Absatz 6 vorgesehen, wird die für die Aufbewahrung von Verzeichnissen und Erwerbsscheinen geltende Frist auf zehn Jahre festgelegt.

ANHÄNGE 12.2, 12.3, 12.4, 12.5 UND 13

Diese Anhänge regeln die Qualitätssicherung bei Produkten. Neu sind auch pyrotechnische Gegenstände Gegenstand der Qualitätssicherung. In den Texten dieser Anhänge wird deshalb jedes Mal, wenn der Begriff «Explosivstoff» oder dessen Pluralform erscheint, die grammatikalisch und syntaktisch entsprechende Form der Worte «oder pyrotechnische Gegenstände» hinzugefügt.