Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 18 Seiten

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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFVERORDNUNG, SPRSTV, SR 941.411)

Des Weiteren wird neu das BBT, wie bei der im Rahmen der Revision des THG geänderten SprstG vorgesehen, dazu berechtigt sein, bei der Ausstellung des Verwendungsausweises die AHV-Nummer zu verwenden. (Im Zuge der Revision wird der Begriff Verwendungsausweis durch den Begriff Ausweis ersetzt. Siehe dazu die Erläuterungen im Abschnitt Gliederungstitel vor Art. 51.)

1.2.3 RÜCKVERFOLGUNG VON SPRENGMITTELN (ART. 29 ABS. 4 SPRSTG)

Die geltenden Bestimmungen sehen eine Reihe unterschiedlicher Möglichkeiten der Kennzeichnung und Markierung von Sprengstoffen vor (Art. 18 ff. SprstV). Die Schweiz ist das einzige Land, das gesetzlich vorschreibt, dass Sprengstoffe eine Markiersubstanz enthalten müssen, über die sich deren Herkunft und der Herstellungszeitraum auch nach der Explosion sicher feststellen lässt (Art. 18 SprstV). Übereinstimmend mit einer internationalen Konvention sieht der Artikel 19 SprstV vor, dass auch Plastiksprengstoffen ein Markierungsstoff beigemischt sein muss, anhand dessen Geruchs der Sprengstoff bei Sicherheitskontrollen und vor allem bei Kontrollen in Flughäfen aufgespürt werden kann. Auch Sicherheitsanzünd- und Sprengschnüre müssen derart gekennzeichnet werden, dass auch nachdem sie verwendet worden sind, der Hersteller und die Zeit der Herstellung sich feststellen lassen (Art. 20 SprstV). Im Artikel 21 SprstV werden die Einzelheiten hinsichtlich der Verpackung und Kennzeichnung (Angaben, Bezeichnungen) von Sprengmitteln festgelegt.

Seit den Anschlägen in Madrid im Jahr 2004 ist es der Europäischen Union ein erstrangiges Anliegen, dass sich die Herkunft von Explosivstoffen leichter feststellen lässt. Die Besitzer und der Weg explosiver Stoffe sollen vom Zeitpunkt, zu dem solche Stoffe hergestellt werden, bis hin zum Endverbraucher jederzeit feststellbar sein. Dieses Anliegen hat zur Schaffung und Verabschiedung der Richtlinie 2008/43/EG geführt. Neben einem herkömmlichen Markierungssystem schreibt diese Richtlinie die Verwendung eines Strichkodes, eines Matrixkodes oder auch eines passiven inerten elektronischen Etiketts vor.

Die zuvor beschriebenen, in der Schweiz und international angewandten Markierungssysteme (Art. 18, 19 und 20 SprstV) werden beibehalten. Um die technischen Handelshemmnisse über das Inverkehrbringen von Sprengmitteln zu beseitigen, wird vorgeschlagen die gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz der Richtlinie 2008/23/EG anzupassen. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die Artikel 20, 21 und 23 SprstV über das Markierungs- und Kennzeichnungssystem zu revidieren und die Verordnung um die Anhänge 14, 15 und 16 zu erweitern.

1.3 DIE UNTERSCHIEDE ZUM EG-RECHT

Zusammengefasst können nach der SprstV in folgenden Bereichen unterschiedliche Regelungen zum EG-Recht festgehalten werden:

 Kategorie P3 (vgl. oben Ziff. 1.2.1)

 Traditionnelle Feuerwerkskörpern (Art. 7 Abs. 6 SprstV)

 Feuerwehr (Art. 24 SprstV)

 Angaben und Kennzeichnung (Art. 26 SprstV)

 CH-Identifikationsnummer (Art. 26 SprstV)