Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 18 Seiten
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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFVERORDNUNG, SPRSTV, SR 941.411)
Im Artikel 5 Absatz 1 werden die pyrotechnischen Gegenstände definiert. Die Definition umfasst neu auch den Begriff «Gas». Dieser Begriff wird zwar im Begriff «Druck» als enthalten verstanden, ist aber der Form halber hinzugefügt worden, damit die Definition derjenigen im EG-Recht entspricht. Im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen ist der Begriff «Gas» indessen nicht notwendigerweise gleichzusetzen mit giftig.
ART. 6
Im Artikel 6 werden die zu gewerblichen Zwecken verwendeten pyrotechnischen Gegenstände definiert. Inhaltlich ändert sich nichts an der Definition. Was ändert, ist die Bezeichnung der Kategorien; diese sind den im EG-Recht verwendeten Bezeichnungen angeglichen worden. Im gesamten Artikel werden die neuen, unter Punkt 1.2.1 dargelegten Kategoriebezeichnungen verwendet: Gegenstände der Kategorie G1 sind neu in den Kategorien T1 und P1 enthalten. Was bislang in der Kategorie G2 enthalten gewesen ist, findet sich nun in den Kategorien T2 und P2. Die bisherige Kategorie G3 wird umbenannt in Kategorie P3 (siehe Grafik unter Punkt 1.2.1).
Der Artikel 6 Absatz 1 der geltenden SprstV regelt, dass die Zentralstelle pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken in die entsprechenden Kategorien einteilt. Diese Kategorisierung wird neu EG-Recht angeglichen, weshalb es hinfällig wird, dass sich die Zentralstelle mit der Kategorisierung befasst.
Unter der geltenden SprstV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien G1 und G2 nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Die Verwendung von Gegenständen der Kategorie G2 unterliegt der Ausweispflicht. Das ist im Artikel 47 Absatz 1 und im Artikel 52 Absatz 6 SprstV vorgesehen. Bei der Abgabe von Gegenständen der Kategorien T1 und P1 (ehemals Kategorie G1) gilt weiterhin die Altergrenze von 18 Jahren (Absatz 2), Gegenstände der Kategorien T2 und P2 (ehemals Kategorie G2) unterliegen weiterhin der Ausweispflicht. Um der Klarheit willen soll der neue Absatz 2bisdie Abgabe dieser Gegenstände ausdrücklich an die Bedingung knüpfen, dass die sie erwerbenden Personen über einschlägige Fachkenntnisse verfügen und nach Massgabe des künftig geltenden, im Zuge der Revision THG geänderten Artikels 14 Absatz 2 SprstG einen entsprechenden Ausweis besitzen.
ART. 7
Im Artikel 7 werden die zu Vergnügungszwecken verwendeten pyrotechnischen Gegenstände definiert. Landläufig werden diese Gegenstände als Feuerwerkskörper bezeichnet. In der Überschrift zum Artikel wird die Bezeichnung «pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken» aber beibehalten. Auf diese Weise soll klar getrennt werden zwischen Gegenständen, die dem Vergnügen dienen (Kategorien 1 bis 4 oder eben: Feuerwerkskörper) und denjenigen, die zu gewerblichen Zwecken verwendet werden (Kategorien T1, T2, P1, P2 und P3). Der Begriff «Feuerwerkskörper» wird im neuen Artikel 1a Buchstabe c definiert (siehe Punkt 1.2.1).
Unter Artikel 7 Absatz 1 der geltenden SprstV ist die Zentralstelle für die Einteilung von Feuerwerkskörpern in die Kategorien I bis IV zuständig. Da die Kategorisierung derjenigen angeglichen wird, die nach EG-Recht gilt, wird es hinfällig, dass die Zentralstelle weiterhin als die für die Einteilung zuständige Stelle benannt ist. Unter Punkt 1.2.1 wird dargelegt, wie die Kategorien nummeriert worden sind.
In den nachfolgenden Absätzen werden die Bedingungen erläutert, die für die jeweilige Kategorie der Feuerwerkskörper gelten.