Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 18 Seiten
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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFVERORDNUNG, SPRSTV, SR 941.411)
ART. 67, EINLEITUNGSSATZ, BST. B UND E, ERSTEN SATZ
Der Artikel 67 sieht erleichterte Bedingungen für den Verkehr von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen vor, sofern diese zu Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung dienen (wie im Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c entfällt der Begriff Ausbildung). Für Sprengmittel gelten auch nach Artikel 8 Absatz 2 erleichterte Bestimmungen hinsichtlich deren Inverkehrbringung. Um der Einheitlichkeit willen muss die im Artikel 23a Absatz 2 formulierte Ausnahme (die Bestimmung in diesem Absatz ist derjenigen im Artikel 8 Absatz 2 gleichwertig) auch für pyrotechnische Gegenstände gelten. Aus diesem Grund wird im Absatz 1 auf den Artikel 23a Absatz 2 verwiesen. Wie im Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a entfallen die Worte «im Inland».
In den Absätzen b und e der geltenden SprstV ist die Rede von «Spreng- und Verwendungsausweis». Die Wortteile «Spreng- und Verwendungs» entfallen. In der neuen SprstV ist in der grammatisch und syntaktisch entsprechenden Form nur noch die Rede von «Ausweis».
ART. 72
Die bislang verwendeten Bezeichnungen der Kategorien pyrotechnischer Gegenstände müssen im Zuge dieser Revision ersetzt werden: Im Absatz 1 wird Kategorie G2 ersetzt durch Kategorien T2 und P2; im Absatz 2 wird Kategorie G1 ersetzt durch die Kategorien T1 und P1. Neu hinzu kommt die Kategorie 4.
ART. 73 ABS. 1
Weder im SprstG noch in der SprstV wird der Begriff «Feuerwerk» definiert. Um der Eindeutigkeit willen tritt an dessen Stelle der Begriff «Feuerwerkskörper» (siehe Art. 7).
ART. 86
Dieser Artikel handelt von der Lagerung und Aufbewahrung der zu gewerblichen Zwecken verwendeten pyrotechnischen Gegenstände. Im Absatz 1 wird Kategorie G2 ersetzt durch Kategorien T2 und P2; im Absatz 2 wird Kategorie G1 ersetzt durch die Kategorien T1 und P1. Neu wird auch die Kategorie 4 erwähnt.
ART. 88 ABS. 1
Wie im Artikel 73 entfällt der Begriff «Feuerwerk»; er wird ersetzt durch den Begriff «Feuerwerkskörper».
ART. 93 ABS. 1
Der Wortteil «Spreng» im Ausdruck «Regeln der Sprengtechnik» entfällt, denn die Regeln der Technik gelten auch für pyrotechnische Gegenstände.
ART. 108 ABS. 1 UND 3
Die Änderung im Absatz 1 betrifft lediglich den deutschsprachigen Verordnungstext: Wie im Gliederungstitel vor Artikel 51 wird im Absatz 1 der in den Wortzusammensetzungen «Sprengausweisinhaberinnen» und «Sprengausweisinhabern» enthaltene Begriff «Sprengausweis» durch den Begriff «Ausweis» ersetzt. Im Abschnitt 3 entfallen die Worte «der Kategorie IV»; sie werden ersetzt durch «pyrotechnische Gegenstände im gewerblichen Gebrauch».