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Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 22 Seiten
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Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV)
vom ...
I
Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Sprengkommission» durch «Prüfungskommission» ersetzt.
Art. 1a Begriffe
Die nachstehenden Begriffe bedeuten:
a. Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln Schutz von Leben und Gut und Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet;
b. Explosivstoffe: Sprengmittel sowie Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a des Gesetzes;
c. Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien 1–4);
d. Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken der Kategorie 4.
e. Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen zum Zwecke des Handels oder der Verwendung im Inland;
f. Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien 1–3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher;
g. Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes verfügt.
Art. 3, Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
SR ..........
1 SR 941.411
2008–......