Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFVERORDNUNG, SPRSTV, SR 941.411)

in dem sich diese Gegenstände regeln lassen. Auch wenn diese pyrotechnischen Gegenstände mit anderen pyrotechnischen Gegenständen vieles gemein haben, so lassen sie sich dennoch nicht mit der Definition erfassen, die für andere Kategorien pyrotechnischer Gegenstände gilt, zumal die Auflagen, die für Gegenstände anderer Kategorien gelten, für Gegenstände der Kategorie P3 ohnehin allzu strikte wären.

Die Sprengstoffgesetzgebung hat zum Zweck, den zivilen Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnische Gegenständen zu kontrollieren (BBI 1975 II 1289 und 1293). Die Kontrolle der Einfuhr und der Herstellung von Gegenständen der Kategorie P3 ist wie bisher auch in Zukunft Aufgabe der Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik. Die Zentralstelle nimmt indessen keine technische Prüfung spezifischer Produktkriterien vor, sondern beaufsichtigt den Handel von Sprengmitteln und pyrotechnische Gegenständen (Identifikation des Besitzers/der Besitzerin, der Menge zum Zweck der Rückverfolgbarkeit und Prüfung des Produktetiketts). Um der Sicherheit willen ist es unerlässlich, dass die Einfuhr und Herstellung von Gegenständen dieser Kategorie weiterhin kontrolliert werden. Mit der Weiterführung einer Kategorie P3 – die europäische Richtlinien sehen eine solche Kategorie nicht vor – weicht die Schweizer Gesetzgebung zwar leicht ab von der Richtlinie 2007/23/EG; es ist indessen nicht angezeigt, die Gegenstände dieser Kategorie einfach unerwähnt und ungeregelt zu lassen.

Kategorie 4:

Weil Feuerwerkskörper der Kategorie 4 ein erhebliches Gefährdungspotenzial bergen, unterliegen deren Verwender neu der Ausweispflicht. Auch wenn Feuerwerkskörper dieser Kategorie Vergnügungszwecken dienen, gelten für deren Gebrauch künftig strengere Auflagen, gleich denjenigen, die für pyrotechnische Gegenstände gelten, die gewerblichen, (das heisst industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen) Zwecken dienen und ausweispflichtig sind (bisher in der Kategorie G2, künftig in den Kategorien T2 und P2 enthalten).

Im Rahmen der Revision des THG ist der Anwendungsbereich des Sprengausweises auf Feuerwerkskörper ausgeweitet worden. Die Unterscheidung zwischen Sprengausweis und Verwendungsausweis ist somit hinfällig geworden. Deshalb wird in der deutschsprachigen Version der SprstV der Begriff «Sprengausweis» durch den Begriff «Ausweis» ersetzt. Der verwendete Ausweis ist jeweils ein und derselbe. Die Einträge weisen die Verwendungsberechtigung aus, das heisst, welche Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände die Person, auf die der Ausweis ausgestellt ist, handhaben darf. Im fünften Kapitel der neuen SprstV ist folglich schlicht nur vom «Ausweis» die Rede. Dieser bescheinigt, welche Sprengmittel (Sprengberechtigung) und pyrotechnischen Gegenstände (Verwendungsberechtigung) Inhaberinnen und Inhaber des Ausweises verwenden dürfen.

Kategorie T1, P1, T2 und P2:

Bis auf einige wenige Ausnahmen sind die Kategorien G1 und G2 deckungsgleich mit den europäischen Kategorien T1 und P1 beziehungsweise T2 und P2. Die Anpassung der SprstV an die europäische Kategorisierung dürfte hinsichtlich der Bewilligungspflicht beim Erwerb oder bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände kaum zu massgeblichen Änderungen führen.

1.2.2 ZUGRIFF AUF DIE DATEN IM AUSWEISVERZEICHNIS (ART. 14 ABS. 6 SPRSTG)

Auf Ersuchen des Bundesamtes für Bildung und Technologie (BBT), soll es künftig möglich sein, auf die im Ausweisverzeichnis gespeicherten Daten online zuzugreifen. Die Kantone und die Zentralstelle hätten so jederzeit Zugriff auf ein laufend nachgeführtes Verzeichnis ausgestellter Ausweise.