Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 18 Seiten
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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFVERORDNUNG, SPRSTV, SR 941.411)
öffentliche Ordnung und Sicherheit unverändert gewährleistet bleiben, spricht nichts gegen diese Änderung.
Im Absatz 3 wird das BBT mit der Führung eines Verzeichnisses erteilter Verwendungsausweise beauftragt. Angesichts der in den letzten Jahren geänderten Anforderungen hinsichtlich des Datenschutzes müssen die Einzelheiten in Zusammenhang mit diesem Verzeichnis strikter geregelt werden. Vorgeschlagen wird deshalb ein neuer Artikel: Artikel 57a. Die im Abschnitt 3 der geltenden SprstV enthaltene Bestimmung soll in Artikel 57a übernommen und entsprechend ergänzt werden.
ART. 57a
Um den im vorherigen Abschnitt angesprochenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu genügen, schlägt das Bundesamt für Polizei vor festzulegen, welche Daten der Personen, die einen Ausweis besitzen, im Ausweisverzeichnis registriert werden, welche Stellen berechtigt sind, diese Daten online abzurufen (siehe auch Erläuterungen unter 1.2.2), und wie lange diese Daten gespeichert bleiben dürfen.
ART. 58 ABS. 2
In diesem Abschnitt werden Personen, die einen Ausweis besitzen, dazu verpflichtet, vor einem nächsten Einsatz eine ergänzende Schulung zu absolvieren, wenn seit der letzten Erlangung einer Berechtigung oder der letzten ergänzenden Schulung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Diese Auflage muss fortan auch für Personen gelten, denen ein Ausweis für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ausgestellt worden ist.
ART. 64, ABS. 1
Die Bestimmung in diesem Absatz der geltenden SprstV bezieht sich auf die Regeln der «Sprengtechnik». Da die neue SprstV auch pyrotechnische Gegenstände regelt, entfällt der Wortteil «Spreng».
ART. 65 ABS. 2
Der Abschnitt 2 handelt von den Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen. Da nicht länger nur Explosivstoffe Gegenstand der Prüfungen sind, sondern auch pyrotechnische Gegenstände, müssen einige Bezeichnungen angepasst werden. Entsprechend wird der Ausdruck «Fachausschuss Sprengwesen» durch «Fachausschuss» ersetzt.
GLIEDERUNGSTITEL VOR ART. 66
Wie im Artikel 65 wird der Begriff «Fachausschuss Sprengwesen» durch «Fachausschuss» ersetzt.
ART. 66 ABS. 1, EINLEITUNGSSATZ UND ABS. 2
Auch in diesem Artikel wird der Ausdruck «Fachausschuss Sprengwesen» jeweils durch die grammatikalisch und syntaktisch entsprechende Form des Begriffs «Fachausschuss» ersetzt. Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) sieht hinsichtlich der Zuständigkeitsübertragung strikte Bestimmungen vor. Um der Eindeutigkeit willen und um zu vermeiden, dass die Fachausschüsse Gegenstand solch strikter Regelungen werden, wird präzisiert, dass die Fachausschüsse je nach Aufgabe und Sachgebiet zusammentreten.