Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 18 Seiten

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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFVERORDNUNG, SPRSTV, SR 941.411)

Im Absatz 2 wird wie bisher festgelegt, dass einzig zur Herstellung und zur Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 eine Bewilligung erforderlich ist. Die übrigen Vorschriften über pyrotechnische Gegenstände gelten nicht. Neu hinzu kommt die Bestimmung, wonach Gegenstände dieser Kategorie nicht an Personen unter 12 Jahren abgegeben werden dürfen.

Im neuen Absatz 3 wird festgelegt, dass Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden dürfen.

Der neue Absatz 4 übernimmt die Bestimmung aus Absatz 2 der geltenden SprstV und legt fest, dass Feuerwerkskörper der Kategorie 3 nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden dürfen.

Wie im Absatz 2 der geltenden SprstV festgelegt und übereinstimmend mit Artikel 8a SprstG, ist es unter dem neuen Absatz 5 verboten, die im gewerblichen Gebrauch verwendeten Feuerwerkskörper (Kategorie 4) in den Detailhandel (offener Verkauf) zu bringen. Nach Massgabe des Absatzes 5 gilt neu, dass Feuerwerkskörper dieser Kategorie nur von Personen verwendet oder gehandhabt werden dürfen, die die einschlägigen Fachkenntnisse und einen entsprechenden Ausweis besitzen. Es sind diese beiden im Zuge der Revision eingeführten Bestimmungen, die die einschneidendste Neuerung darstellt (siehe Ausführungen unter 1.2.1).

Der Umstand, dass die Gegenstände der Kategorie 4 ein erhebliches Gefährdungspotenzial bergen, rechtfertigt es, dass für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die als gefährlich eingestufte pyrotechnische Gegenstände, die zu gewerblichen Zwecken bestimmt und ausweispflichtig sind (ehemals G2, neu T2 und P2).

Der neue Absatz 6 ermöglicht für die kulturellen und traditionellen Anlässen in der Schweiz, etwa der National- und der Silvesterfeier, bestimmte pyrotechnische Gegenstände ohne Ausweis zu erwerben und verwenden, auch wenn sie der Kategorie 4 unterstellt sind (beispielsweise grosse Vulkane oder Raketen)

In der Praxis betrifft dies die Gegenstände der Kategorien II und III der geltenden SprstV. Die Europäische Union hat die Kriterien, nach denen Gegenstände künftig in die Kategorien 1 bis 4 unterteilt werden, noch nicht abschliessend festgelegt. Es kann somit sein, dass bestimmte Gegenstände, die bislang der Kategorie III zugeordnet worden sind, neu den Kriterien entsprechen, die eine Zuordnung in die neue Kategorie 4 erfordert. Eine Kategorie, deren Gegenstände der Ausweispflicht unterliegen.

Die Schweizer Bevölkerung ist allgemein den sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern dieser Art gewohnt, die meistens nur während vierzehn Tagen vor und an dem Tag gemäss Bewilligung verkauft werden können, an dem ein kulturell-traditioneller Anlass begangen wird. Deshalb ist der Umgang mit diesen Gegenständen nicht gefährlicher als mit anderen gängigen pyrotechnischen Produkten der Kategorien 1-3. Diese pyrotechnischen Gegenstände sollten weiterhin im Detailhandel zum freien Verkauf angeboten werden dürfen, unter dem Hinweis, dass sie nicht aus der Schweiz auszuführen sind.

Dass sich diese Praxis bewährt hat, macht das Beispiel des am Boden knallenden Feuerwerks deutlich. Produkte dieser Art sind in der Europäischen Union zugelassen; in der Schweiz aber sind sie ausnahmslos untersagt und dürfen nicht eingeführt werden (Art. 31 Abs 2 Bst. a). Die ausländischen Hersteller und Importeure wissen dies und haben sich deswegen noch nie beklagt.

Diese Gegenstände werden bei kulturellen Anlässen und traditionellen Gebräuchen verwendet, die der Schweiz eigen sind. Es sind dies Gegenstände, die ausschliesslich für den Gebrauch im Inland bestimmt sind und die die Anforderungen nach Massgabe des