Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 18 Seiten
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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFVERORDNUNG, SPRSTV, SR 941.411) A BIS RT. 110 ABS. 2 BST. C, ABS. 2 BST. 4 UND 6
Im Artikel 110 wird die Buchführungspflicht hinsichtlich Sprengmittel und pyrotechnischer Gegenstände geregelt.
Der Absatz 2 wird um den Buchstaben c und den Absatz 2bisergänzt. Darin wird festgelegt, dass die Verzeichnisse den Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen nach Anhang 14 entsprechen müssen.
Im Absatz 4 wird der Ausdruck «von Verbraucherinnen oder Verbrauchern» ersetzt durch den Ausdruck «von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern».
Im Absatz 6 sind die bisherigen Bezeichnungen der Kategorien pyrotechnischer Gegenstände durch die neuen zu ersetzen: Die Kategorien I bis III werden umbenannt in die Kategorien 1 bis 3. Die bisherige Kategorie G2 wird ersetzt durch die Kategorien T2 und P2. Zu diesen beiden Kategorien kommt die Kategorie 4 hinzu. Die für die Aufbewahrung von Verzeichnissen und Erwerbsscheinen geltende Frist wird in Übereinstimmung mit den im Anhang 14 festgelegten Anforderungen von fünf auf zehn Jahre verlängert.
ART. 113 ABS. 1 BST. f und ABS. 2
Im Artikel 113 werden die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen festgelegt. Im Zuge der Revision werden neu auch Gegenstände und Kategorien ausweispflichtig, die es bislang nicht waren oder die neu hinzugekommen sind. Die Gebührenliste wird entsprechend ergänzt.
Im Absatz 2 entfallen die Worte «für Spreng- und Verwendungs-». Neu ist nur noch die Rede von «Ausweise».
ART. 114
Die Wortteile «Spreng- und Verwendungs-» entfallen. Neu ist nur noch die Rede von «Ausweisen».
ART. 118
Dieser Artikel legt fest, dass das EJPD die Anhänge des SprstV ändern kann. Bislang enthält die SprstV 13 Anhänge. Im Rahmen der Revision kommen drei weitere Anhänge hinzu. Die Zahl «13» wird ersetzt durch die Zahl «16».
ART. 119
Im Artikel 119 der geltenden SprstV sind Übergangsbestimmungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer früheren Sprengstoffverordnung festgelegt. Diese Bestimmungen sind hinfällig geworden und werden aufgehoben.
ART. 119a
Im Artikel 119a der neuen SprstV werden die für die revidierte Verordnung nötigen Übergangsbestimmungen und Fristen festgelegt. Die Fristen variieren je nach Sachgebiet, das von der Revision betroffen ist.
Bewilligungen, die erteilt worden sind, bevor die revidierte Verordnung in Kraft tritt, gelten weiterhin (Abs. 1).