Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 18 Seiten
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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFVERORDNUNG, SPRSTV, SR 941.411)
ersten Abschnitts nicht erfüllen. So wird es auf dem Gegenstand darauf hingeweisen, dass diese Artikel nicht exportiert werden dürfen (siehe Anhang 2, Bst. i).
Die Bestimmung des Absatz 6 kann als Abweichung zu der Kategorisierung und entsprechende Regelung der Richtlinie 2007/23/CE beurteilt werden. Aber hier geht es um eine zusätzliche, sicherheitspolizeiliche Massnahme die nur für Schweizerinnen und Schweizer im Inland vorgesehen ist. Sie betrifft demzufolge weder den europäischen Markt noch die europäischen Hersteller. Im Gegenteil, für diese wird dadurch ein zusätzlicher Markt für diese Gegenstände geöffnet.
A BIS RT. 8 ABS. 1 BST. a UND ABS. 2 BST. a UND c
Im Artikel 8 Absatz 1 werden die Voraussetzungen aufgelistet, unter denen Sprengmittel in Verkehr gebracht werden dürfen. Neu ist die Bestimmung unter dem Buchstaben abis: Analog zu der unter dem Buchstaben a formulierten Voraussetzung, wonach Sprengmittel der EG-Richtlinie über Explosivstoffe entsprechen müssen, wird unter abisfestgelegt, dass Sprengmittel die im neuen Anhang 14 vorgesehenen Voraussetzungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit erfüllen müssen. Diese Bestimmungen entsprechen der EG-Richtlinie über die Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke (2008/43/EG).
Im Absatz 2 entfallen die Worte «im Inland». Dass die SprstV ausschliesslich für die Schweiz gilt, versteht sich von selbst.
Der Absatz 2 Buchstabe a und b der geltenden SprstV sieht vor, dass die im ersten Kapitel festgelegten Bestimmungen zu den Anforderungen an Sprengmittel nicht gelten, wenn Sprengmittel im Rahmen der Wissenschaft, Forschung, Entwicklung und Polizei verwendet werden. Zusätzlich, sieht Buchstabe c vor, dass diese Ausnahme auch für die Ausbildung in den in Buchstabe a und b erwähnten Bereichen gilt. Diese zusätzliche Ausnahme ist überflüssig, da es hinreichend klar ist, dass Buchstabe a und b auch für die Ausbildung in diesen Bereichen gilt.
ART. 9
Im Artikel 9 der geltenden SprstV werden einige Begriffe aus dem Gebiet des Sprengstoffes definiert. Diese Definitionen werden im neuen Artikel 1a übernommen. Der Artikel 9 wird demzufolge aufgehoben.
ART. 20 ABS. 3
Der Artikel 20 handelt von der Kennzeichnung von Sicherheitsanzünd- und Sprengschnüren. Damit der europäische Markt Schweizer Herstellern solcher Produkte weiterhin offen steht, wird im Absatz 3 festgelegt, dass diese Produkte die Anforderungen des neuen Anhangs 14 hinsichtlich der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit erfüllen müssen.
ART. 21, SACHÜBERSCHRIFT UND ABS. 3
Der Artikel 21 regelt die Formen von Verpackungen, die Angaben und die Bezeichnungen von Sprengmitteln. Dieser Artikel ist ein Teil des ersten Kapitels. Es trägt den Titel Sprengmittel. Es erübrigt sich deshalb, diesen Ausdruck in der Artikelüberschrift zu wiederholen. Neu soll die Artikelüberschrift Verpackung, Angaben und Bezeichnungen lauten. Da der neue Anhang 14 vom selben Thema handelt, muss auf den Anhang verwiesen werden.