Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 18 Seiten

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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFVERORDNUNG, SPRSTV, SR 941.411)

bei Anbringen der Kennzeichnung auf einem pyrotechnischen Gegenstand eine zusätzliche Kennzeichnung auf der Verpackung nicht zwingend ist. Die Schweiz regelt diesen Punkt anders: Im Absatz 2 wird bestimmt, dass die Kennzeichnung in jedem Fall und zwingend auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden muss, selbst wenn auch der pyrotechnische Gegenstand gekennzeichnet ist.

Die Lösung, die das EG-Recht in diesem Punkt bietet, ist für die Schweiz nicht sachgerecht, da damit eine Gefährdung der Konsumenten in Kauf genommen würde: Finden sich Kennzeichnungen und Warnhinweise erst auf dem pyrotechnischen Gegenstand, müssen Verbraucher den Gegenstand kaufen und auspacken, bevor sie sich über das Produkt, die Gebrauchsbestimmungen und die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen informieren können. Finden sich diese Angaben aber zumindest schon auf der kleinsten Verpackungseinheit, können sich Konsumenten noch vor dem Kauf über das Produkt, die Gebrauchsbestimmungen und die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen informieren.

Naturgemäss werden pyrotechnische Gegenstände bei Dunkelheit verwendet. Gebrauchsanweisungen werden in der Regel nicht im Voraus studiert, sondern erst kurz bevor diese Gegenstände verwendet werden. Bei Dunkelheit tut man sich schwer damit, solche Gebrauchs- und Warnhinweise zu lesen. Gefährlich wird es dann, wenn man versucht, die auf dem pyrotechnischen Gegenstand angebrachte Gebrauchsanweisung im Schein einer offenen Flamme zu studieren. Würde die EG-Regelung übernommen, wonach die Kennzeichnung nur auf dem pyrotechnischen Gegenstand angegeben werden muss, wären alle Bestrebungen zunichte gemacht, mit gesetzlichen Bestimmungen und Kontrollen die Sicherheit der Konsumenten zu gewährleisten. Die vergleichsweise wenigen Unfälle in der Schweiz mit pyrotechnischen Gegenständen sprechen für die Wirksamkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die Kennzeichnung und die in der Schweiz getroffenen Vorkehrungen.

CH-Identifikationsnummer (Abs. 2 Bst h):

Im Absatz 2 Buchstabe h der neuen SprstV wird festgelegt, dass die CH-Identifikationsnummer auf dem an pyrotechnischen Gegenständen angebrachten Etikett sichtbar sein muss. Diese Schweizer Referenznummer auf der Produkt-Etikette ist ursprünglich als CH-Zulassungsnummer bezeichnet worden. Tatsächlich geht es neu aber nicht darum, einen pyrotechnischen Gegenstand zu prüfen oder zuzulassen, sondern zu kontrollieren, ob das Etikett – das von Land zu Land und je nach Verbrauchergruppe variiert

– die Anforderungen erfüllt.

Das Etikett wird in der Regel kontrolliert, bevor der pyrotechnische Gegenstand hergestellt oder eingeführt wird. Der Verteiler geht nicht das Risiko (wegen Kosten und Formalitäten) ein, dass sein Produkt wegen eines Mangels bei der Etikettierung nicht akzeptiert wird. Die Erfahrung hat gezeigt, dass pyrotechnische Gegenstände nicht zuletzt dank dieser Bestimmung sozusagen nie an den Lieferanten zurückgesandt werden müssen. Indem ein Etikett mit einer Nummer versehen wird, lässt sich das Bewilligungsverfahren zur Einfuhr beschleunigen. Ein solches System, bei dem Referenznummern zugewiesen werden, ist beispielsweise auch in Deutschland vorgesehen. Es stellt somit keine Abweichung vom EG-Recht dar, sondern eine Vereinfachung des Verwaltungsprozesses.

Die anderen Bestimmungen des Artikel 26 entsprechen der EG-Regelung.

Wie bei Sprengstoffen muss die Verpackung von pyrotechnischen Gegenständen dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse entsprechen (Abs. 1).

Im Absatz 2 werden alle Angaben aufgelistet, die auf der kleinsten Verpackungseinheit und wenn immer möglich auf jedem einzelnen Gegenstand enthalten sein müssen, in die