Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 18 Seiten

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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFVERORDNUNG, SPRSTV, SR 941.411)

pyrotechnische Gegenstände verpackt sind. Abgesehen von der Bestimmung unter Buchstabe h, widerspiegelt dieser Absatz EG-Recht und regelt auch, dass das CE-Konformitätskennzeichen (Bst. g) auf der Produktetikette sichtbar angebracht werden muss. Dieses Kennzeichen wird im Anhang IV der Richtlinie 2007/23/CE definiert. Es steht dafür, dass das jeweilige Produkt, das von der durch die Europäische Gemeinschaft bezeichneten Einrichtungen durchgeführte Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

Unter dem Buchstaben 3 wird auf den Anhang 2 verwiesen. Dieser regelt, welche zusätzlichen Angaben und Bezeichnungen pyrotechnische Gegenstände unbedingt und ausdrücklich aufweisen müssen.

Der Absatz 5 legt fest, dass pyrotechnische Gegenstände, die in der Wissenschaft, der Forschung, der Entwicklung oder zu Versuchs- und Vorführungszwecken verwendet werden, vom Anwendungsbereich dieses Artikels ausgenommen sind.

ART. 31 ABS. 2 BST. a

Auch hier wird der Begriff «pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken» durch den Begriff «Feuerwerkskörper» ersetzt (siehe Erläuterungen zu Artikel 7).

Gemäss der in der Zollverwaltung Gesetzgebung verwendete Terminologie, ist den Ausdruck "im Reisenden- und Grenzverkehr" durch "im Reiseverkehr" ersetzt.

ART. 32

Der Artikel 32 der geltenden SprstV legt die Angaben fest, die ein Gesuch um Einfuhrbewilligung enthalten muss. Im Absatz 1 sind die Angaben aufgelistet, die bei Gesuchen auf Einfuhr von Sprengstoff und pyrotechnischen Gegenstände zu machen sind. Im Absatz 2 sind die Angaben aufgeführt, die ein Gesuch um Einfuhr von Sprengmitteln zudem enthalten muss und im Absatz 3 dasselbe für die pyrotechnischen Gegenstände.

Im Absatz 3 aufgenommen und um die Auflage ergänzt, dass dem Einfuhrgesuch ein Etikett im Original beizulegen ist. So kann geprüft werden, ob die Kennzeichnung den Bestimmungen des Artikels 26 entspricht, beispielsweise, ob Angaben in den drei Amtssprachen der Schweiz gemacht werden und ob jeder in die Schweiz eingeführte pyrotechnische Gegenstand mit der CH-Identifikationsnummer versehen ist (siehe Erläuterungen zu Art. 26).

ART. 36 ABS. 2

Damit die Zentralstelle die mit der Sprengstoffgesetzgebung angestrebte Kontrolle über die zivile Verwendung von Sprengmitteln und pyrotechnische Gegenstände vollumfänglich ausüben kann, sollen die Kantone, die eine Verkaufsbewilligung erteilen, dazu verpflichtet werden, der Zentralstelle eine Kopie der Bewilligung zuzusenden. Auf diese Weise wird auch das Erteilen von Einfuhrbewilligungen erleichtert. Bei der Beurteilung von Ersuchen um Erteilung einer Einfuhrbewilligung wird nicht die Produktkonformität geprüft, sondern ob die Produkte und Empfänger die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, beispielsweise eine vorschriftsmässige Lagerung. Die Verkaufsbewilligung bestätigt dies.

ART. 47 ABS. 1

Der Artikel 47 Absatz 1 der geltenden SprstV sieht vor, dass Gegenstände der Kategorie G2 erwerbsscheinpflichtig sind. Gegenstände der Kategorie G2 werden neu in die Kategorien T2 und P2 unterteilt. Wie bereits zuvor erläutert, bergen Feuerwerkskörper der Kategorie 4 ein