Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 18 Seiten
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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFVERORDNUNG, SPRSTV, SR 941.411)
ART. 23, SACHÜBERSCHRIFT ABS. 4
Der Artikel 23 regelt die Kennzeichnung von Sprengzündern und Sprengkapseln. Die Kennzeichnung ist auch Gegenstand des Anhangs 14, womit der Richtlinie 2008/43/EG entsprochen wird. Neu wird auf den Anhang 14 verwiesen.
ART. 24
Der Artikel 24 ist dem Artikel 8 nachempfunden: Im Absatz 1 werden die grundlegenden allgemeinen Anforderungen für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände festgelegt. Sie müssen der Richtlinie 2007/23/EG und dem Artikel 26 entsprechen und dürfen insbesondere bei bestimmungsgemässer Verwendung Leben und Gut nicht gefährden.
Im Absatz 2 werden die pyrotechnischen Gegenstände aufgeführt, die vom Geltungsbereich des ersten Abschnitts ausgenommen sind. Wie bei Sprengmitteln gelten die Ausnahmen für pyrotechnische Gegenstände, die in geringen Mengen in der Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung verwendet werden oder zur Verwendung durch die Polizei oder zur Ausbildung in diesen Bereichen bestimmt sind. Entsprechend der Bestimmung im EG-Recht sind Gegenstände, die zu Prüfungszwecken verwendet werden, ebenfalls vom Geltungsbereich des ersten Abschnitts ausgenommen.
Das EG-Recht schreibt eine Sonderkennzeichnung dieser spezifischen Gegenstände vor, die von den allgemeinen Anforderungen ausgenommenen sind. In der Schweizer Gesetzgebung wird davon abgesehen, diese Sonderkennzeichnung vorzuschreiben. Da die Herstellung und die Einfuhr solcher Gegenstände bewilligungspflichtig sind, kennt die Zentralstelle deren Bestimmung. Deshalb bedarf es keiner Sonderkennzeichnung.
Anders als die Polizei kommt die Feuerwehr nicht in den Genuss dieser Ausnahmeregelung. Hingegen legt der Artikel 2a des zukünftigen SprstG fest, dass die Feuerwehr vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen werden kann. Bei den Gegenständen, die von den allgemeinen Anforderungen ausgenommen sind, handelt es sich um Gegenstände, deren Anwendung sehr spezifisch ist (zum Beispiel zum gewaltsamen Öffnen einer Tür). Diese Gegenstände gehören der Kategorie G2 (neu P2) an. Der Anwendungsbereich dieser Gegenstände ist vergleichsweise eng. Abgesehen davon gilt es zu berücksichtigen, dass ein Grossteil der als Feuerwehrleute tätigen Personen nicht der Berufsfeuerwehr angehört. Anders als bei Beamtinnen und Beamten der Polizei ist somit nicht gewährleistet, dass alle Mitglieder der Feuerwehr eine angemessene Aus- und Weiterbildung im Umgang mit den zu gewerblichen Zwecken verwendeten pyrotechnischen Gegenständen haben. Um der Sicherheit willen ist es vorzuziehen, dass Feuerwehrleute, die solche Gegenstände handhaben, der Ausweispflicht unterstellt sind.
ART. 25
Der Artikel 25 verweist auf die Artikel 10 bis 17 des Kapitels über Sprengmittel. Der Artikel 10 befugt die Zentralstelle, die erforderlichen technischen Normen festzulegen. Der Artikel 23 Absatz 1 nimmt Bezug auf den Artikel 10 und verweist auf die EG-Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände, denen die Normen entsprechen müssen. Der Absatz 2 verweist auf die Artikel 11 bis 17. Diese regeln die Einzelheiten zum Nachweis der Konformität (Konformitätserklärung) mit den allgemeinen, an pyrotechnische Gegenstände gestellten Anforderungen. Im Artikel 16 wird die Zuständigkeit der Zentralstelle, der Kantone und der Zollverwaltung geregelt. Die Massnahmen, die die Zentralstelle treffen kann, wenn Sprengmittel nicht konform sind, werden im Artikel 17 festgelegt.