Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 18 Seiten
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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFVERORDNUNG, SPRSTV, SR 941.411)
2 ERLÄUTERUNGEN ZU DEN VERORDNUNGSÄNDERUNGEN
ERSATZ VON BEGRIFFEN
Feuerwerkskörper der Kategorie 4 sind unter der neuen SprstV ausweispflichtig (siehe Ausführungen unter 1.2.1). Ausweise erteilt eine Sprengkommission. Da solche Kommissionen fortan nicht nur mit Sprengmitteln, sondern auch mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 4 befasst sein werden, müssen sie in Prüfungskommissionen umbenannt werden.
Aus demselben Grund entfällt der in der geltenden SprstV enthaltene Wortteil «Spreng» in einigen Wortkombinationen. Auf die übliche redaktionelle Technik der Begriffsersetzung wird deshalb verzichtet.
ART. 1a
Die im Artikel 9 der geltenden SprstV definierten Begriffe beziehen sich ausschliesslich auf Sprengmittel. Die Revision der SprstV betrifft indessen auch pyrotechnische Gegenstände, die es zu definieren gilt. Es wird vorgeschlagen, einen Artikel 1a zu schaffen, in dem alle in der neuen SprstV verwendeten Fachbegriffe bestimmt werden, den Inhalt des Artikels 9 in diesen Artikel zu übernehmen und den Artikel 9 aufzuheben.
Unter dem Buchstaben a wird der Begriff «Betriebssicherheit», unter dem Buchstaben b der Begriff «Explosivstoffe» definiert.
Unter dem Buchstaben c wird der Begriff «Feuerwerkskörper» definiert, unter dem Buchstaben d der Ausdruck «Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch». Um jeglicher Begriffsverwirrung vorzubeugen, wird vorgeschlagen, Gegenstände der Kategorien 1 bis 4 als «Feuerwerkskörper» zu bezeichnen. In einem Zusammenhang, in dem nicht alle Feuerwerkskörper oder Kategorien gemeint sind, soll zur Präzisierung lediglich die jeweilige Kategorie genannt werden (z. B.: Feuerwerkskörper der Kategorie 1). In der Überschrift zum Artikel 7 und zum neuen Kapitel 2 des Anhangs 1 wird der Ausdruck «pyrotechnische Gegenstände» indessen beibehalten. Für Gegenstände der Kategorie 4 soll der Ausdruck «Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch» verwendet werden (Buchstabe d). Diese Bezeichnung weist auf die Besonderheit hin, dass die Gegenstände dieser Kategorie (pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken die ausweispflichtig sind), anders als jene der Kategorien 1 bis 3, der Ausweispflicht unterliegen.
Die Definition des Begriffs des «Inverkehrbringens» findet sich unter dem Buchstaben e. Sie ist vom Artikel 9 Buchstabe c der geltenden SprstV entnommen worden.
Den Stimmen aus der Praxis Rechnung tragend, wird unter dem neu hinzugekommenen Buchstaben f der Begriff «Detailhandel» definiert. Dieser Begriff wird im Artikel 7 Absatz 5 der revidierten SprstV verwendet.
Unter dem Buchstaben g wird der Ausdruck «Person mit Fachkenntnis» definiert. Dieser Ausdruck findet Anwendung in Zusammenhang mit Gegenständen, die der Ausweispflicht unterliegen.
ART. 3 ABS. 1
Die in diesem Artikel vorgenommene Änderung betrifft lediglich den französischsprachigen Verordnungstext.