Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 18 Seiten

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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFVERORDNUNG, SPRSTV, SR 941.411)

mindestens so grosses Gefährdungspotenzial wie die Gegenstände der Kategorien T2 und P2. Deshalb müssen auch pyrotechnischen Gegenstände im gewerblichen Gebrauch der Ausweispflicht (Ausweis und Erwerbsschein) unterliegen.

Hinsichtlich der Ausbildung im Umgang mit Gegenständen der Kategorie 4 werden die zuständigen Stellen eine neue Ausbildung erarbeiten müssen.

Eine Ausnahme ist für traditionelle Feuerwerkskörper der Kategorie 4 gemäss Artikel 7 Absatz 6 vorgesehen.

GLIEDERUNGSTITEL VOR ART. 51

Das fünfte Kapitel der geltenden SprstV ist dem Spreng- und dem Verwendungsausweis gewidmet. Im Rahmen der Revision des THG ist der Anwendungsbereich des Sprengausweises auf Feuerwerkskörper ausgeweitet worden. Die Unterscheidung zwischen Sprengausweis und Verwendungsausweis ist somit hinfällig geworden. Deshalb wird in der deutschsprachigen Version der SprstV der Begriff «Sprengausweis» durch den Begriff «Ausweis» ersetzt. Der verwendete Ausweis ist jeweils ein und derselbe. Die Einträge weisen die Verwendungsberechtigung aus, das heisst, welche Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände die Person, auf die der Ausweis ausgestellt ist, handhaben darf. Im fünften Kapitel der neuen SprstV ist folglich schlicht nur vom «Ausweis» die Rede. Dieser bescheinigt, welche Sprengmittel (Sprengberechtigung) und pyrotechnischen Gegenstände (Verwendungsberechtigung) Inhaberinnen und Inhaber des Ausweises verwenden dürfen.

ART. 51 ABS. 1

In der französischsprachigen Version der SprstV ist eine Änderung erforderlich. Der deutschsprachige Text ist davon nicht betroffen.

ART. 52, TITEL UND ABS. 6

Die Artikel 51 ff. der neuen SprstV handeln vom Ausweis. Im Artikel 52 sind die Angaben aufgelistet, die der Ausweis enthalten muss. Der Absatz 6 sieht vor, dass der Eintrag PG zur selbstständigen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände berechtigt. Anstelle der Kategorie G2 treten die Kategorien T2 und P2. Da Gegenstände der Kategorie 4 neu der Ausweispflicht unterliegen, muss diese Kategorie ebenfalls aufgeführt werden.

Der Eintrag PG im Absatz 6 wird beibehalten. Neu müssen neben diesem Eintrag die jeweiligen Gegenstände die verwendet werden dürfen, bezeichnet werden. Bei der Benennung von Gegenständen der Kategorie 4 wird gleich verfahren wie bei der Benennung von Gegenständen der Kategorie G2.

ART. 56 ABS. 1

In der geltenden SprstV ist die Rede von «Berechtigung». In der neuen SprstV steht jetzt «Spreng- und Verwendungsberechtigung».

ART. 57 ABS. 2 UND 3

Der Artikel 57 handelt von der Vergabe des Ausweises. Im Abschnitt 2 der geltenden SprstV wird festgelegt, dass die Präsidentin oder der Präsident der Sprengkommission den Ausweis unterzeichnet. Das BBT schlägt vor, dass eine der vorsitzenden Person eines der Kreises der Prüfungskommission für organisatorische Belange zuständig gemacht werde. Da die