Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 18 Seiten
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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE (SPRENGSTOFFVERORDNUNG, SPRSTV, SR 941.411)
ANHANG 14
Der neu hinzugefügte Anhang 14 regelt die Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung von Sprengmitteln. Wie im Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe abisder neuen SprstV vorgesehen, werden diese Vorschriften der Richtlinie 2008/43/EG über die Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen entnommen.
Wie im Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 4 vorgesehen, werden Hersteller und Importeure unter Punkt 2 dazu verpflichtet, jede kleinste Verpackungseinheit mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen.
Unter den Punkten 12 und 13 werden die Einzelheiten der Datenerhebung und die im Artikel 110 der neuen SprstV festgelegten Buchführungspflicht geregelt.
ANHANG 15
Die im Gemeinschaftsrecht und die im Schweizer Recht verwendeten Fachausdrücke unterscheiden sich teilweise noch voneinander. In einer Tabelle werden die in der EG verwendeten Ausdrücke und ihre Schweizer Entsprechungen aufgelistet.
ANHANG 16
In diesem Anhang ist die in der Richtlinie 2007/23/EG vorgeschriebene CE-Konformitätskennzeichnung abgebildet. Diese Kennzeichnung muss auf der Produktetikette pyrotechnischer Gegenstände angebracht sein (siehe Art. 23c).
3. FINANZIELLE UND PERSONELLE AUSWIRKUNGEN AUF BEHÖRDEN DER KANTONE UND DES BUNDES
Die vorgeschlagenen Änderungen sollten nur einen begrenzten Aufwandanstieg für die verschiedenen Behörden erfordern.
Die neuen Aufgaben im Bereich Rückverfolgung von Explosivstoffen werden mehr Arbeit für die Zentralstelle bedeuten. Da einerseits die Zulassungsarbeiten im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen wegfallen wird und andererseits neue diesbezügliche Marktkontrollaufgaben übernommen werden müssen, dürfte der Aufwand für die Zentralstelle in etwa gleich bleiben wie bis anhin.
Die zusätzliche Ausstellung von Ausweisen wird einen Mehraufwand für das BBT zur Folge haben. Zurzeit werden nur Ausweise im Sprengbereich und für die Kategorie G2 erteilt. Der durch die neue Ausweiskategorie generierte Mehraufwand dürfte mit Grössenordnung 50 Stellenprozente bewältigt werden können.
Auch für die Kantone wird die Ausstellung von Erwerbsscheine für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4 einen Mehraufwand bedeuten.