Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 24 Seiten

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4.2 Vollzugstauglichkeit

Die Anwendung des Finanzreferendums wurde auf Kantons- und Gemeindeebene vielfach erprobt. Auf Bundesebene kommt jedoch ein neues Element hinzu, indem in Konfliktfällen nicht das Bundesgericht angerufen werden kann. Allerdings dürfte gerade die reichhaltige Praxis des Bundesgerichts genügend Anhaltspunkte bieten, um eine konfliktfreie Anwendung des Finanzreferendums auf Bundesebene zu ermöglichen.

5 Rechtliche Grundlagen

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

In Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung besteht eine ausreichende verfassungsmässige Grundlage für die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite in Form eines dem Referendum unterstellten Bundesbeschlusses (vgl. ausführlicher Ziff. 2.2). Die notwendigen gesetzlichen Grundlagen werden mit dieser Vorlage geschaffen.

5.2 Erlassform

Im hier vorgeschlagenen Bundesgesetz über die Einführung eines Finanzreferendums werden in Artikel 25 des Parlamentsgesetzes sowie in den Artikeln 23 und 28 des Finanzhaushaltgesetzes die notwendigen Anpassungen vorgenommen. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Wird gemäss Minderheit II das Finanzreferendum auf Verfassungsebene verwirklicht, dann untersteht der entsprechende Bundesbeschluss der Abstimmung von Volk und Ständen. Auch in diesem Fall sind jedoch Anpassungen auf Gesetzesebene notwendig. Das entsprechende Gesetz würde in diesem Fall erst nach Annahme der Verfassungsänderung durch Volk und Stände veröffentlicht.